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8C_626/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Failure to Demonstrate Legal Error in Missed Deadline Restoration Ruling

Geschäftsnummer 8C_626/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against the decision made by the social insurance office concerning invalidity benefits. The individual contested a ruling from the Zurich Social Insurance Court that declared their appeal as having been filed after the deadline. The court reviewed the circumstances surrounding the delay and ultimately concluded that there were no valid reasons for extending the appeal period. As a result, the court decided not to admit the complaint, citing insufficient legal grounds presented by the individual to challenge the previous ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Failure to Demonstrate Legal Error in Missed Deadline Restoration Ruling: The individual contested a ruling from the Zurich Social Insurance Court that declared their appeal as having been filed after the deadline. The court reviewed the circumstances surrounding the delay and ultimately concluded that there were no valid reasons for extending the appeal period. As a result, the court decided not to admit the complaint, citing insufficient legal grounds presented by the individual to challenge the previous ruling.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) verspätete Einreichung Fristversäumnis Invalidenversicherung verspätete Kündigung Klagefrist ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible via the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten im Bundesgerichtsverfahren verzichtet werden kann,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used as the basis for waiving the collection of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible via the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for waiving the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_626/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 16. August 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. September 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer bei ihr gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 27. Mai 2016 erhobene Rechtsmittel als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht bezeichnete,

dass sie in Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin dazu Vorgetragenen zum Schluss gelangte, es wäre ihm dennoch möglich gewesen, innert Frist zu handeln,

dass sie schliesslich keine Umstände erkannte, welche ein Wiederherstellen der versäumten Frist erlaubt hätten, das heisst solche, welche es dem Beschwerdeführer objektiv gesehen unverschuldeterweise verunmöglicht hätten, fristgerecht zu handeln,

dass sie deshalb auf die Beschwerde wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut auf seine schwierigen Lebensumstände zur Zeit des Fristenlaufs hinweist, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen oder der Entscheid im Ergebnis gegen Recht verstossen sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten im Bundesgerichtsverfahren verzichtet werden kann,

dass schliesslich, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um Erlass oder Stundung der vom kantonalen Gericht ihm auferlegten Gerichtskosten ersucht, er sich dafür direkt an dieses Gericht zu wenden hat,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel