Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_626/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_626/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning a decision made by the Federal Administrative Court regarding an invalidity insurance benefit. The Federal Administrative Court had ruled on June 17, 2008, that it could not proceed with the complaint due to the individual's failure to provide an advance payment for costs as required by an earlier interim order dated April 18, 2008. The individual subsequently appealed this non-admittance decision to the Swiss Federal Tribunal on August 6, 2008. The assessment focused on whether the Federal Administrative Court was justified in not considering the complaint due to the lack of a cost advance.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The Federal Administrative Court had ruled on June 17, 2008, that it could not proceed with the complaint due to the individual's failure to provide an advance payment for costs as required by an earlier interim order dated April 18, 2008. The individual subsequently appealed this non-admittance decision to the Swiss Federal Tribunal on August 6, 2008. The assessment focused on whether the Federal Administrative Court was justified in not considering the complaint due to the lack of a cost advance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verwaltungsbeschwerde pauschale Entschädigung Beschwerdelegitimation Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs under the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_626/2008

Urteil vom 6. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Juni 2008.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. Juni 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, auf eine Beschwerde des S.________ (betreffend Ausrichtung einer Abfindung) mangels Leistung des von ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten.

S.________ erhebt mit Eingabe vom 6. August 2008 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde des Versicherten vom 6. August 2008 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf das materielle, die Ausrichtung einer Abfindung bzw. einer Invalidenrente betreffende Begehren hier nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

2. Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid zutreffend dar, dass mangels Leistung des vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. April 2008 eingeforderten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel androhungsgemäss nicht eingetreten werden konnte. An diesem vorinstanzlichen Erkenntnis vermögen die Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde nichts zu ändern. Unerheblich ist namentlich der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der "Zustellungsbevollmächtigte" H.________ "die Verfahrungskosten nicht bezahlt" habe und ihn auch nicht über die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses "benachrichtigt" habe. Denn die Handlungen bzw. Unterlassungen des Bevollmächtigten hat der Beschwerdeführer gegen sich gelten zu lassen, weil sich eine Partei Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen muss; Erfüllungsgehilfe ist nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist ( BGE 114 Ib 74 E. 3; ASA 60(1991/92) S. 633; vgl. auch ZAK 1989 S. 222 E. 2a und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Es muss daher beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. Juni 2008 sein Bewenden haben.

3. Da sich die Beschwerde, soweit zulässig (vgl. E. 1 hievor), als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 109 BGG erledigt.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unter den Umständen des vorliegenden Falles verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz