Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_625/2019 KI-generiert

Disability Insurance Claim Reassessment Following Short Interval After Prior Rejection

Geschäftsnummer 8C_625/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision from the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld the denial of a disability insurance claim. The appellant challenged the decision made on June 20, 2019, where the local court confirmed that the appellant did not sufficiently demonstrate a significant change in health conditions between October 26, 2017, and October 24, 2018. The original claim had been denied based on medical reports indicating no new substantial evidence of a mental health condition that would warrant a disability pension. Despite the introduction of new medical diagnoses in subsequent reports, they did not provide new perspectives beyond what had already been evaluated and dismissed in prior assessments. Consequently, the court found the appellant’s arguments lacking sufficient legal grounds for a reconsideration of their disability status.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Claim Reassessment Following Short Interval After Prior Rejection: The appellant challenged the decision made on June 20, 2019, where the local court confirmed that the appellant did not sufficiently demonstrate a significant change in health conditions between October 26, 2017, and October 24, 2018. The original claim had been denied based on medical reports indicating no new substantial evidence of a mental health condition that would warrant a disability pension. Despite the introduction of new medical diagnoses in subsequent reports, they did not provide new perspectives beyond what had already been evaluated and dismissed in prior assessments. Consequently, the court found the appellant’s arguments lacking sufficient legal grounds for a reconsideration of their disability status.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren medizinische Neubeurteilung Invalidenversicherungsleistungen bisheriger Rechtsstatus Rechtsgutachten unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was dismissed by non-admission due to a clear defect in the statement of reasons regarding the established facts.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this exceptional case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission due to a clear defect in the statement of reasons regarding the established facts.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_625/2019

Urteil vom 23. September 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. Juni 2019 (IV.2018.01029).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. Mai 2018 mit der Begründung bestätigte, dem Versicherten sei es mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Arztberichten nicht gelungen, eine rentenwirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 26. Oktober 2017 (Verfügungszeitpunkt der letzten Rentenablehnung) bis 24. Oktober 2018 (Verfügungszeitpunkt des Nichteintretens auf die Neuanmeldung) zumindest glaubhaft zu machen,

dass dabei es dem Umstand Rechnung trug, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt sei, weshalb an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen seien als bei schon länger zurückliegender Zeit,

dass es dazu erwog, zwar sei in den beiden im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Arztberichten, anders als noch im der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu Grunde gelegten Gutachten von Dr. med. B.________ vom 5. April 2017, neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden, ohne dass indessen auch nur ein neuer Gesichtspunkt genannt wurde, der nicht bereits von Dr. med. B.________ in der gutachterlichen Untersuchung aus dem Jahre 2017 aufgegriffen worden wäre; Dr. med. B.________ schloss das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie mit den Ausführungen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu psychotischen Symptomen seien nicht objektivierbar und weder nachvollziehbar noch typisch für einen an paranoider Schizophrenie erkrankten Menschen; lediglich eine abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes sei unbeachtlich und stelle keine Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhaltes dar,

dass der Beschwerdeführer diese Beurteilung letztinstanzlich zwar bemängelt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu offensichtlich unrichtig oder sonstwie gegen Recht verstossend zu Stande gekommen bzw. die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; sich allein auf die Diagnosestellung der Ärzte zu berufen reicht genau so wenig aus, wie auf die nicht näher belegte, im Bericht des medizinischen Zentrums C.________ vom 6. Oktober 2018 pauschal gehaltene Aussage "deutlicher AP für psychotische Erlebniswelten" zu verweisen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel