Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_623/2010 KI-generiert

Appealability of Decisions Reinstating Suspensive Effect in Insurance Law

Geschäftsnummer 8C_623/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding a request for the restoration of suspensive effect in an accident insurance matter. The appellant contended that the lower court's ruling from June 23, 2010, which denied the restoration, was disputable and claimed constitutional rights were violated. However, the analysis indicated that the appellant did not provide sufficient grounding for their claims against the prior decision, particularly failing to comply with the requirement of detailing specific constitutional infringements. Consequently, the appeal was dismissed as it did not meet the necessary prerequisites for legal recourse, and a request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appealability of Decisions Reinstating Suspensive Effect in Insurance Law: The appellant contended that the lower court's ruling from June 23, 2010, which denied the restoration, was disputable and claimed constitutional rights were violated. However, the analysis indicated that the appellant did not provide sufficient grounding for their claims against the prior decision, particularly failing to comply with the requirement of detailing specific constitutional infringements. Consequently, the appeal was dismissed as it did not meet the necessary prerequisites for legal recourse, and a request for free legal assistance was also denied due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) aufschiebende Bedingung Wirkungen des Urteils unentgeltliche Rechtspflege Abredeversicherung Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because a valid appeal was not filed (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the necessary prerequisites (lack of a prospect of success) were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_623/2010 {T 0/2}

Urteil vom 9. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

W._________, vertreten durch Fürsprecher Rolf Moser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der W._________ vom 27. Juli 2010 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2010, soweit sie von der Beschwerdeführerin angefochten wird, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnt,

dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) in Frage kommt, welchen die Beschwerdeführerin nicht geltend macht,

dass ausserdem Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG ; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98 BGG ; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,

dass insoweit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG ),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe vom 27. Juli 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz