Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_622/2008 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_622/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding unemployment insurance, where the complainant disputed a decision made by the Administrative Court of the Canton of Lucerne. The complaint was filed after the court's ruling on July 14, 2008, and additional submissions were made in August 2008. However, the complainant failed to adequately address the grounds of the prior decision, particularly in terms of demonstrating any legal violations or erroneous factual findings. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Formal Defects: The complaint was filed after the court's ruling on July 14, 2008, and additional submissions were made in August 2008. However, the complainant failed to adequately address the grounds of the prior decision, particularly in terms of demonstrating any legal violations or erroneous factual findings. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung formeller Mangel unentgeltliche Rechtspflege Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to the non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_622/2008

Urteil vom 7. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 14. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juli 2008,

in die nach Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 betreffend Kostenvorschuss bzw. der Mitteilung vom 13. August 2008 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von E.________ am 15. August 2008 zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 12. und 15. August 2008 mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. August 2008 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz