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8C_622/2007 KI-generiert

Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_622/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding supplementary benefits to the Old Age and Survivors Insurance (AHV) and Disability Insurance (IV) systems in Zurich. The appellant, represented by their father, challenged a decision made by the Zurich Social Insurance Court from September 24, 2007. The appeal submitted to the Federal Tribunal on October 12, 2007, was found lacking in sufficient justification and details necessary to establish a valid legal argument against the prior decision. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not review the appeal, as it failed to meet the required standards.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Supplementary AHV/IV Benefits Dismissed for Insufficient Justification: The appellant, represented by their father, challenged a decision made by the Zurich Social Insurance Court from September 24, 2007. The appeal submitted to the Federal Tribunal on October 12, 2007, was found lacking in sufficient justification and details necessary to establish a valid legal argument against the prior decision. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not review the appeal, as it failed to meet the required standards.

Schlagwörter

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Zusatzleistungen zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV materielle Begründetheit vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation begründeter Entscheid Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to the submission not meeting formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_622/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch seinen Vater,

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,

Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2007,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht genügt, zumal sich die Beschwerde an das Bundesgericht in einer blossen - praktisch wörtlichen - Wiederholung der in der vorinstanzlichen Be- schwerde enthaltenen Ausführungen erschöpft, ohne sich mit den detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz