Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_621/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal Due to Lack of Substantiation of Constitutional Violations

Geschäftsnummer 8C_621/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich dated September 14, 2022, concerning social assistance entitlements for the months of April and May 2012. The municipal authority had delayed deciding on these entitlements, prompting legal challenges which resulted in partial success at the lower court level, specifically regarding the violation of the prohibition of administrative delay. The appellant sought free legal assistance in their appeal but failed to adequately demonstrate how constitutional rights had been violated by the lower court's decision. As a result, they did not meet the criteria for a qualified appeal, leading to the dismissal of the case on procedural grounds without court costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 am, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal Due to Lack of Substantiation of Constitutional Violations: The municipal authority had delayed deciding on these entitlements, prompting legal challenges which resulted in partial success at the lower court level, specifically regarding the violation of the prohibition of administrative delay. The appellant sought free legal assistance in their appeal but failed to adequately demonstrate how constitutional rights had been violated by the lower court's decision. As a result, they did not meet the criteria for a qualified appeal, leading to the dismissal of the case on procedural grounds without court costs being imposed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbeschwerde Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance of the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_621/2022

Urteil vom 3. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Aeugst am Albis, vertreten durch die Sozialbehörde,

Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis, diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 (VB.2022.00160, VB.2022.00180).

Erwägungen:

1. Am 24. Oktober 2022 (Postaufgabedatum) erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2022 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteils richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

3. Das kantonale Gericht hat in teilweiser Gutheissung der vorinstanzlich erhobenen Beschwerden festgestellt, das Rechtsverzögerungsverbot sei verletzt worden, was die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Ansprüche in den Monaten April und Mai 2012 betreffe. Es hob Dispositivziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Aeugst am Albis vom 26. April 2019 auf und wies die Beschwerdegegnerin an, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche in den Monaten April und Mai 2012 zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

4. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Eingabe ans Bundesgericht nicht mit dem teilweisen Nichteintreten der Vorinstanz. Soweit sie im Übrigen überhaupt auf den Gegenstand des Verfahrens und die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen eingeht, legt sie nicht konkret und detailliert dar, inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte. Das gilt insbesondere auch für die vorinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Eingabe erfüllt folglich die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes offensichtlich nicht.

5. Da somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten) muss wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG) abgewiesen werden. Indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz