Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_621/2008 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Advanced Self-Employment

Geschäftsnummer 8C_621/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was employed as a branch manager at an insurance company from December 1, 1998, until September 30, 2006. After applying for unemployment benefits beginning October 1, 2006, he was denied the ability to find work from March 1, 2007, due to engaging in self-employment activities, which the regional employment center concluded indicated his unwillingness to accept suitable employment. The denial was upheld on appeal by the insurance court of the canton. Subsequently, the individual contested this ruling in a higher court, seeking to reverse both the lower court's decision and the earlier ruling by the employment center.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG, Art. 109 BGG; Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Advanced Self-Employment: After applying for unemployment benefits beginning October 1, 2006, he was denied the ability to find work from March 1, 2007, due to engaging in self-employment activities, which the regional employment center concluded indicated his unwillingness to accept suitable employment. The denial was upheld on appeal by the insurance court of the canton. Subsequently, the individual contested this ruling in a higher court, seeking to reverse both the lower court's decision and the earlier ruling by the employment center.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung selbständige Erwerbstätigkeit Vollbeschäftigung Sozialversicherungsleistungen Rückzugsfiktion Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_621/2008

Urteil vom 23. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amt für Arbeit,

Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 22. Juli 2008.

Sachverhalt:

A. Der 1953 geborene S.________ war vom 1. Dezember 1998 bis 30. September 2006 als Geschäftsstellenleiter einer Versicherung tätig. Am 28. August 2006 beantragte er Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2006. Mit Verfügung vom 21. September 2007 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2007, da er spätestens ab diesem Datum aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr bereit sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Daran hielt die Behörde auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. November 2007).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juli 2008 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3. In eingehender Prüfung der Sachlage kam die Vorinstanz zum Schluss, der Versicherte sei ab 1. März 2007 nicht vermittlungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe. Seit dem 1. Januar 2007 sei er sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger im Haupterwerb erfasst. Im Weiteren habe er sich einen Betrag von Fr. 101'308.- aus dem Guthaben der beruflichen Vorsorge ausbezahlen lassen. Am 6. Juli 2007 habe das RAV sodann zu Recht ein entsprechendes Gesuch um Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (vom 10. Juni 2007) abgelehnt, da die Planungsphase bei Gesuchseinreichung bereits beendet gewesen sei. Im Internet habe sich der Beschwerdeführer ab April 2007 als Berater angeboten und er sei spätestens ab März 2007 mit eigenem Briefpapier aufgetreten. Zwischen Februar und März 2007 habe er mit Blick auf die Selbstständigkeit entsprechende Kurse der Arbeitsmarktbehörde besucht, wobei der "Orientierungskurs Kader" wegen der definitiven Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit abgebrochen worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten bereits im März 2007 soweit fortgeschritten gewesen war, dass eine Aufgabe derselben zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit wenig glaubhaft erscheine, weshalb ab diesem Datum seine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei.

4. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die diesbezüglichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Das vom Verwaltungsgericht aus den dargelegten Umständen tatsächlicher Art gefolgerte Fehlen der Vermittlungsfähigkeit ab März 2007 verletzt Bundesrecht nicht (E. 1). Der vorgebrachte Einwand, seine Arbeitsbemühungen seien immer in Ordnung gewesen und er habe sich bis im Monat November 2007 intensiv um ein Anstellungsverhältnis bemüht, ändern nichts an der grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Selbst wenn das in eine Liegenschaft investierte ausbezahlte Vorsorgeguthaben grundsätzlich zurückbezahlt werden könnte, wie geltend gemacht wird, ist der aus den dargelegten, nicht bestrittenen Umständen gezogene vorinstanzliche Schluss der fehlenden Vermittlungsfähigkeit ab März 2007 mit den bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Dies umso mehr, als die Barauszahlung der Austrittsleistung BVG nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit voraussetzt.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Polla