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8C_62/2026 KI-generiert

8C_62/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_62/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 21. Januar 2026 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025, in die Verfügung vom 24. März 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenverschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_62/2026 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_62/2026

Urteil vom 9. Juni 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 (UV.2024.00159).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Januar 2026 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025,

in die Verfügung vom 24. März 2026, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenverschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung verpflichtet wurde,

in die Verfügung vom 4. Mai 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. Mai 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Scherrer Reber

Der Gerichtsschreiber: Nabold