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8C_619/2013 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Admissibility Rejected for Lack of Specific Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 8C_619/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision made by the cantonal administrative court regarding social assistance. The appellant argued that a forced change of residence was unreasonable, presenting various justifications for their position. However, the appeal failed to demonstrate any violation of constitutional rights or to meet the necessary legal requirements for the court to consider the complaint. Consequently, the court did not admit the appeal and dismissed the request for free legal assistance, citing its unviability given the appeal’s lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Social Assistance Admissibility Rejected for Lack of Specific Constitutional Argumentation: The appellant argued that a forced change of residence was unreasonable, presenting various justifications for their position. However, the appeal failed to demonstrate any violation of constitutional rights or to meet the necessary legal requirements for the court to consider the complaint. Consequently, the court did not admit the appeal and dismissed the request for free legal assistance, citing its unviability given the appeal’s lack of merit.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsrechtliche Rüge Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsrecht Nothilfe nach BV Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a case (Nicht-Eintretensentscheid) because the appeal did not meet formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to decide on the application for legal aid (which was ultimately rejected).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on waiving the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_619/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Juli 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung von kantonalem Recht ergangenen Entscheid richten, die Verletzung von bloss kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, sondern die beschwerdeführende Person darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass es daher der beschwerdeführenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 1),

dass vorliegend ein auf kantonalem Sozialhilferecht beruhender Entscheid angefochten wird,

dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Gründe anführt, weshalb ihr ein Wohnungswechsel unzumutbar sei, aber keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend macht und sich weitgehend auf appellatorische Kritik beschränkt, was nicht ausreichend ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen),

dass die Beschwerde die Anforderungen an die (qualifizierte) Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht erfüllt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, sofern die gesuchsstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels und damit Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold