Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the insurance court of a Swiss canton concerning disability insurance. The plaintiff had challenged the ruling, which concluded that he was fully capable of working in a physically light occupation for a specified period, thereby justifying the denial of his claim for a disability pension. The plaintiff's appeal to the Federal Tribunal focused on alleged legal violations in the prior decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to adequately address the critical considerations established by the lower court, lacking sufficient detail in its reasoning and therefore determined that it could not proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Insufficient Justification: The plaintiff had challenged the ruling, which concluded that he was fully capable of working in a physically light occupation for a specified period, thereby justifying the denial of his claim for a disability pension. The plaintiff's appeal to the Federal Tribunal focused on alleged legal violations in the prior decision. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to adequately address the critical considerations established by the lower court, lacking sufficient detail in its reasoning and therefore determined that it could not proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per this procedural rule.
The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_618/2016
Urteil vom 21. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 (Ablauf des Wartejahres) und 20. August 2014 in einer körperlich leichten Beschäftigung zu 100 % arbeitsfähig und danach im Rahmen eines 100%-Pensums zu 80 % leistungsfähig, weshalb die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Blick auf die darauf basierende, nicht beanstandete Invaliditätsbemessung den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint habe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. September 2016 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt; lediglich Arztberichte anzurufen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, genügt nicht,
dass der Beschwerdeführer somit nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz