Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_618/2009 KI-generiert

Claimant's Failure to Submit Challenged Decision Renders Unemployment Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_618/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who filed a grievance against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding unemployment insurance. The complainant submitted an appeal but failed to address noted procedural deficiencies within the specified deadline set by the court. As a result, the Supreme Court deemed the appeal inadmissible due to clear procedural flaws and did not engage in further examination of the case. No court costs were imposed in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Failure to Submit Challenged Decision Renders Unemployment Appeal Inadmissible: The complainant submitted an appeal but failed to address noted procedural deficiencies within the specified deadline set by the court. As a result, the Supreme Court deemed the appeal inadmissible due to clear procedural flaws and did not engage in further examination of the case. No court costs were imposed in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung gesetzliche Verfahrensfrist Beschwerdelegitimation Verfahrensmangel Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to obvious inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_618/2009

Urteil vom 31. August 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

P.________,

vertreten durch R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des P.________ vom 20. Juli 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,

in die nach Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2009 betreffend fehlende Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) dem Bundesgericht am 24. und 29. Juli sowie 4. und 12. August 2009 zugegangenen Eingaben mit verschiedenen Beilagen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 21. Juli 2009 angesetzten, am 25. August 2009 abgelaufenen ( Art. 44 - 48 BGG ) Nachfrist behoben hat,

dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass hieran auch die Eingaben vom 24. und 29. Juli sowie 4. und 12. August 2009 nebst den zahlreichen Beilagen nichts ändern, weil diese verschiedenartige Verfahren betreffen und der Beschwerdeführer den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid innert der ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2009 gesetzten Nachfrist nicht eingereicht und damit den ihm vom Gericht angezeigten Mangel nicht behoben hat,

dass überdies die Eingaben des Beschwerdeführers den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ( Art. 108 BGG ) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz