Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_617/2024 KI-generiert

Petitioner v. Social Insurance Center (Appeal on Legal Aid Denial)

Geschäftsnummer 8C_617/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case against the Social Insurance Center in Frauenfeld, challenging a decision related to supplementary benefits for AHV/IV. The initial complaint, submitted on May 28, 2024, was interpreted by the Thurgau Administrative Court as a complaint about delay or denial of justice and was subsequently dismissed on August 7, 2024, primarily due to procedural grounds. The complainant requested free legal representation, which was denied on the basis that it was reasonable for them to represent themselves. The complainant's appeal to the Swiss Federal Tribunal lacked sufficient specificity and concrete arguments to demonstrate any error in the factual findings or violation of federal law by the lower court's decision, leading to the appeal being dismissed without court costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner v. Social Insurance Center (Appeal on Legal Aid Denial): The initial complaint, submitted on May 28, 2024, was interpreted by the Thurgau Administrative Court as a complaint about delay or denial of justice and was subsequently dismissed on August 7, 2024, primarily due to procedural grounds. The complainant requested free legal representation, which was denied on the basis that it was reasonable for them to represent themselves. The complainant's appeal to the Swiss Federal Tribunal lacked sufficient specificity and concrete arguments to demonstrate any error in the factual findings or violation of federal law by the lower court's decision, leading to the appeal being dismissed without court costs being imposed.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit gesetzliche Vertretung fehlende Anspruchsberechtigung Beschwerdelegitimation Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because the complaint was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_617/2024

Urteil vom 30. Oktober 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 7. August 2024 (VV.2024.102/E).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz nahm die als "Klagebegehren gegen Sozialversicherungszentrum, Frauenfeld" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2024 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies diese mit Entscheid vom 7. August 2024 ab, soweit darauf einzutreten sei. In verfahrensmässiger Hinsicht lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aufgrund der Zumutbarkeit, den Prozess selber zu führen, ab.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Soweit er die verweigerte Verbeiständung thematisieren will, legt er nicht ansatzweise dar, weshalb er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung darauf Anspruch haben soll (Näheres dazu bereits im Urteil 9C_353/2023 vom 9. Juni 2023 E 4).

4. L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so a.a.O.) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Beschwerdeführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel