Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_617/2022 KI-generiert

Company Appeal on Short-Time Work Compensation Denied for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 8C_617/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a company and the unemployment insurance fund of the Canton of Zurich concerning the company's entitlement to short-time work compensation for August 2021. The company contested the previous decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied this entitlement on the basis of specific insurance regulations. The dispute centered on the calculation of the operational total labor loss, where certain working partners were excluded from consideration, thus affecting the compensation eligibility. The appeal contended the legal interpretation applied by the lower court but failed to adequately justify why the interpretation was incorrect or needed revision, leading to further complications in the claim for subsequent months outside the scope of the original dispute.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1bis AVIG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal on Short-Time Work Compensation Denied for Insufficient Legal Argumentation: The company contested the previous decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied this entitlement on the basis of specific insurance regulations. The dispute centered on the calculation of the operational total labor loss, where certain working partners were excluded from consideration, thus affecting the compensation eligibility. The appeal contended the legal interpretation applied by the lower court but failed to adequately justify why the interpretation was incorrect or needed revision, leading to further complications in the claim for subsequent months outside the scope of the original dispute.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kurzarbeitsentschädigung Arbeitsausfall gesetzliche Arbeitszeit Fall des Ausschlusses Betriebsgesellschaft Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected without substantive review due to insufficient substantiation, as ruled in the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_617/2022

Urteil vom 27. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Gesellschaft A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022 (AL.2022.00098).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von den Beschwerde führenden Personen verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 144 V 50 E. 4.2 ; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 35 Abs. 1bis AVIG einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat August 2021 absprach und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG darlegte, weshalb der mitarbeitende Gesellschafter bei der Berechnung des betrieblichen Gesamtarbeitsausfalls nicht berücksichtigt werden kann,

dass die Beschwerdeführerin dies beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei angerufene Rechtsprechung ( BGE 123 V 234 E. 7; siehe auch BGE 126 V 134 ) nicht einschlägig sein bzw. einer Änderung bedürfen soll (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit Hinweisen),

dass zudem hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten umfassenden Überprüfung der Arbeitsausfallberechnung nicht näher begründet wird, inwiefern dies am vorinstanzlichen Ergebnis etwas ändert, nämlich dass die Beschwerdeführerin, weil sie zuvor in vier zusammenhängenden Abrechnungsperioden einen Ausfall von mehr als 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit ausweist, aufgrund von Art. 35 Abs. 1bis AVIG für den Monat August 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat,

dass, soweit die Beschwerdeführerin sodann eine letztinstanzliche Anspruchsprüfung für die Folgemonate fordert, darauf - weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend - nicht eingegangen werden kann ( Art. 99 Abs. 2 BGG ),

dass offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel