Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_617/2014 KI-generiert

Appeal of Interlocutory Remand Decision Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 8C_617/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal regarding decisions made by the Federal Administrative Court concerning invalidity insurance. The appellant contested a decision that partially accepted his appeal while also overturning previous administrative decisions related to his pension claim. The main issue was whether the appeal against the interim decision was permissible, focusing on criteria that determine if a decision could cause irreparable harm or if its acceptance would lead to a final resolution, potentially saving resources in further proceedings. Ultimately, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility and thus did not proceed with it, stating that court costs would not be imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Appeal of Interlocutory Remand Decision Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The appellant contested a decision that partially accepted his appeal while also overturning previous administrative decisions related to his pension claim. The main issue was whether the appeal against the interim decision was permissible, focusing on criteria that determine if a decision could cause irreparable harm or if its acceptance would lead to a final resolution, potentially saving resources in further proceedings. Ultimately, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility and thus did not proceed with it, stating that court costs would not be imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nicht wiedergutzumachender Nachteil vereinfachtes Verfahren Verwaltungsbeschwerde Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure because it was evidently inadmissible against the interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide upon the waiver of court costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

The provision defining the conditions for appealing an interlocutory decision, which was determined not to be met, leading to the dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_617/2014 {T 0/2}

Urteil vom 8. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des A.________ vom 12. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014, mit welchem u. a. das Rechtsmittel des Versicherten teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2013 vollständig und die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Dezember 2013 in Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit bis 31. März 2012 sowie in Bezug auf die Rentenhöhe ab dem 1. April 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wurde,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2014 u. a. betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie bezüglich Beschwerdefrist, Kostenrisiken und Frage der Dossiereröffnung,

in die daraufhin von der Vorinstanz bzw. vom Versicherten dem Bundesgericht am 28./29. Juli und am 13./14. sowie am 22./28. August 2014 zugestellten weiteren Eingaben des A.________,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 26. Juni 2014 um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,

dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz