Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_617/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Free Legal Aid for Invalidity Benefit Appeal Due to Insufficient Financial Documentation

Geschäftsnummer 8C_617/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by the Social Insurance Court of Zurich, which had denied her request for free legal assistance in relation to benefits from the invalidity insurance. The court's rejection was based on a lack of demonstrated need and inadequate substantiation of her financial situation, particularly her claimed significant debts. Consequently, the individual appealed to a higher authority, seeking to overturn the previous decision and obtain free legal representation for both the cantonal and federal proceedings. Despite this, the arguments put forth were considered insufficient to warrant a change in the initial ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Upholds Rejection of Free Legal Aid for Invalidity Benefit Appeal Due to Insufficient Financial Documentation: The court's rejection was based on a lack of demonstrated need and inadequate substantiation of her financial situation, particularly her claimed significant debts. Consequently, the individual appealed to a higher authority, seeking to overturn the previous decision and obtain free legal representation for both the cantonal and federal proceedings. Despite this, the arguments put forth were considered insufficient to warrant a change in the initial ruling.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Versicherungsleistungsanspruch Sozialleistung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal assistance for the federal court proceedings due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as grounds for admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_617/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger,

nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

H.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Erb, Restelbergstrasse 61, 8044 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das von H.________ in ihrer Beschwerde vom 10. April 2008 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit beziehungsweise mangels hinreichender Substantiierung ab.

Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben und es sei ihr für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG ) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Angefochten ist vorliegend ein in einem hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren ergangener selbständig eröffneter Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz hat nach korrekter Wiedergabe der gesetzlichen Grundlage ( Art. 61 lit. f ATSG ) und der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren, namentlich betreffend die Anspruchsvoraussetzungen der prozessualen Bedürftigkeit, erwogen, dass die Beschwerdeführerin es trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens des Gerichts unterlassen habe, ihre recht komplexe Vermögenssituation, insbesondere ihre geltend gemachten umfangreichen Schulden, nachvollziehbar darzutun und entsprechend zu belegen. In der Folge hat das kantonale Gericht mit Blick auf die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Liegenschaft in X.________ (TI) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit bzw. mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.

2.2 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen ( BGE 125 IV 165 E. 4a, 120 Ia 182 E. 3a in fine; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 ff.; Urteil P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.2). Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Verfügungen vom 14. April 2008 und vom 26. Mai 2008 aufgefordert, ihre finanzielle Situation zu substantiieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass das Gesuch andernfalls abgewiesen werde. In der letzteren Verfügung hat sie überdies explizit darauf hingewiesen, dass gemäss Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit bei der Gemeindebehörde die Angaben bezüglich der steuerlichen Verhältnisse einzuholen sind. Eine entsprechende Bestätigung der Gemeindebehörde wurde von Seiten der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin nicht eingereicht. Zudem hat es die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, unterlassen, die geltend gemachten erheblichen Schulden nachvollziehbar zu belegen bzw. ein genaues Schuldenverzeichnis einzureichen. Eine abschliessende Beurteilung der Vermögenssituation war dem kantonalen Gericht unter diesen Umständen auf Grund der Aktenlage nicht möglich. Mithin hat es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht androhungsgemäss abgewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ) ist darin nicht zu erkennen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Die im letztinstanzlichen Verfahren nachgereichten weiteren Unterlagen können als unzulässige Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) keine Berücksichtigung finden. Sie hätten bereits im kantonalen Verfahren beigebracht werden können und im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch müssen. Im Übrigen fehlt es auch darin an einer Substantiierung der angeführten Schulden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Von der Erhebung von Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) wird abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter