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8C_615/2013 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Integrity Indemnity for Knee Injury)

Geschäftsnummer 8C_615/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual insured against accidents and occupational diseases who suffered a knee injury during a football match in April 2009. Following the injury, the insurance company provided medical treatment and daily allowances, but later ceased these benefits. In June 2011, the individual requested an assessment for a potential integrity compensation due to lasting impairments from the injury. The insurance company denied this request based on medical evaluations, and the individual’s subsequent appeal was dismissed by the cantonal insurance court. The individual then filed a constitutional complaint, seeking a review of the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer (Integrity Indemnity for Knee Injury): Following the injury, the insurance company provided medical treatment and daily allowances, but later ceased these benefits. In June 2011, the individual requested an assessment for a potential integrity compensation due to lasting impairments from the injury. The insurance company denied this request based on medical evaluations, and the individual’s subsequent appeal was dismissed by the cantonal insurance court. The individual then filed a constitutional complaint, seeking a review of the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Integritätsentschädigung) Recht des Versicherers Knieverletzung Leistungsanspruch betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches Drittansprache Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this provision because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

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«…11 vom 1. Juli 2011), dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kan…»
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«…11 vom 1. Juli 2011), dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kan…»
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«…Rechtsmittel ist daher mit Blick auf Art. 116 BGG als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1). 1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz f…»
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«…ndelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3 mit Hinweis), zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern erst der angefochtene E…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_615/2013 {T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG , Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 30. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1964, war als Geschäftsbereichsleiter Leistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Fussballspiel am 15. April 2009 eine Verletzung am rechten Knie zuzog. Die Vaudoise übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nachdem sämtliche Leistungen im Juni 2009 formlos eingestellt und der Fall insoweit abgeschlossen werden konnten, ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 um Prüfung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung für die aus diesem Unfall zurückbleibenden Beeinträchtigungen. Gestützt auf die Ergebnisse fachärztlich orthopädischer und neurologischer Untersuchungen verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 6. Februar 2012 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und hielt mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 daran fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Juli 2013 ab.

C. Mit einer als "subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelten Eingabe beantragt S.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur Neubeurteilung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer reicht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG ein. In der vorliegenden Streitsache handelt es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ), die unter keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt, weshalb eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzureichen gewesen wäre. Eine falsche Bezeichnung schadet indes nicht ( BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Urteil 2C_840/2009 vom 21. Juni 2010 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdefahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f. ; 138 I 367 E. 5.2 S. 373, 274 E. 1.6 S. 280 f.).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

3. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue, vom vorinstanzlich und von der Vaudoise festgestellten Sachverhalt abweichende Tatsachenbehauptungen vorbringt, handelt es sich um - auch in Verfahren betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ( BGE 135 V 194 E. 2 und 3 S. 196 ff.) - unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG , welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen), zumal der Versicherte keine Gründe anführt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid den Anlass zu diesen Vorbringen gegeben habe.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ) und das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) verletzt, indem sie ausser Acht gelassen habe, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht von allen Unfallversicherern, welche zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zugelassen sind, einheitlich gehandhabt würden. Im Rahmen der schon im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gewährleisteten Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 110 BGG ) war sichergestellt, dass allfällige unterschiedliche Praxen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV) bereits durch das kantonale Gericht korrigiert würden. Der Versicherte behauptet nicht und legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in konkreten Fällen mit identischen Unfallfolgen einen Anspruch auf Integritätsentschädigung bejaht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.3 hievor) nicht.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli