Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_614/2017 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 8C_614/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision made by a social insurance court regarding disability insurance claims. The complainant filed an appeal against the court's judgment, asserting that he should qualify for disability benefits due to ongoing health issues. However, the prior court determined that the complainant was fully capable of working in both his previous and a modified capacity as of April 26, 2014, thereby denying his claim for a pension. The complainant criticized the evaluation process and the conclusions drawn by the previous court, alleging bias and a lack of factual basis, but failed to adequately substantiate these claims in his appeal. As a result, the higher court decided not to entertain the appeal due to deficiencies in its reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Pension Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The complainant filed an appeal against the court's judgment, asserting that he should qualify for disability benefits due to ongoing health issues. However, the prior court determined that the complainant was fully capable of working in both his previous and a modified capacity as of April 26, 2014, thereby denying his claim for a pension. The complainant criticized the evaluation process and the conclusions drawn by the previous court, alleging bias and a lack of factual basis, but failed to adequately substantiate these claims in his appeal. As a result, the higher court decided not to entertain the appeal due to deficiencies in its reasoning.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsfähigkeit Rechtsfähigkeit Zulässige Gründe Sozialversicherungsverfahren angepasste Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a noticeable deficiency in the grounds for appeal, as per this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The provision applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_614/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss; eine Fristerstreckung zur Beschwerdeverbesserung ist ausgeschlossen,

dass das kantonale Gericht nach eingehender Besprechung der medizinischen Berichte zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen sowie einer dem Leiden angepassten Tätigkeit als seit dem 26. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig einzustufen, was einen Rentenanspruch ausschliesse,

dass es sich dabei insbesondere mit dem gegen die Schlüssigkeit des RAD-Untersuchungsberichts vom 8. Juni 2015 Vorgebrachten einlässlich auseinandersetzte,

dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen als parteiisch, den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise entsprechend, auf reinen Vermutungen beruhend, und daher als willkürlich rügt,

dass er es dabei indessen unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen konkret rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass, soweit er in diesem Zusammenhang auf die "offensichtliche Therapieresistenz" seiner psychischen Auffälligkeit verweist, damit in keiner Weise dargetan ist, inwiefern diese - so sie denn tatsächlich evident ist - die von der Vorinstanz festgelegte Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, ist doch allein mit der Therapieresistenz eines Leidens noch nichts über den Schweregrad des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgesagt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein zutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichts kosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel