Social Assistance Repayment and Duty to Substantiate Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal challenging a decision made by a cantonal administrative court regarding social assistance. The appeal was filed by an individual who had previously received a financial aid of 2,750 CHF but was subsequently required to repay this amount after the municipality determined that the claimant had failed to declare earnings, thereby violating reporting obligations. The administrative court upheld the municipality’s decision, leading to the present appeal, in which the individual argued that the facts established by the previous court were incorrect and that constitutional rights were violated. However, the appellate court found the appeal insufficiently substantiated and opted not to pursue the case further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Repayment and Duty to Substantiate Appeal: The appeal was filed by an individual who had previously received a financial aid of 2,750 CHF but was subsequently required to repay this amount after the municipality determined that the claimant had failed to declare earnings, thereby violating reporting obligations. The administrative court upheld the municipality’s decision, leading to the present appeal, in which the individual argued that the facts established by the previous court were incorrect and that constitutional rights were violated. However, the appellate court found the appeal insufficiently substantiated and opted not to pursue the case further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision concerning simplified procedure.
The court waived the collection of court fees under this provision due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_614/2016
Urteil vom 28. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Aarburg,
Städtchen 37, 4663 Aarburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die von der Gemeindebehörde gestützt auf § 3 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau (SPG/AG) verfügte Rückerstattung von zunächst ausgerichteter materieller Hilfe in der Höhe von Fr. 2'750.- mit der Begründung bestätigte, der Beschwerdeführer habe diese Hilfe durch das Nichtdeklarieren von Einnahmen in dieser Höhe und damit in Verletzung von der in § 2 SPG geregelten Mitwirkungs- und Meldepflicht unrechtmässig erwirkt,
dass es dabei in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen für jeden der fraglichen Geldzuflüsse näher darlegte, weshalb diese von der Gemeinde bei der Bedarfsberechnung als eigene Mittel angerechnet werden durften,
dass bei einer Beschwerde, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar einlässlich beschreibt, wie sich das Ganze zugetragen haben soll, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt ( Art. 9 BV ) oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass, insbesondere soweit er dabei die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegen das Fairnessgebot ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verstossend rügt, er auf die dazu ergangenen Erwägung der Vorinstanz nicht ansatzweise eingeht, wie dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel