Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_614/2008 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_614/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was brought to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Solothurn concerning invalidity insurance. The complainant submitted their appeal against this decision but failed to meet the mandatory requirements for an effective legal remedy as outlined by the court. Specifically, the court noted that the complainant did not adequately engage with the reasons for the initial ruling and did not properly challenge the factual determinations made by the previous court. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal was invalid and decided not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Inadmissibility Due to Formal Deficiencies: The complainant submitted their appeal against this decision but failed to meet the mandatory requirements for an effective legal remedy as outlined by the court. Specifically, the court noted that the complainant did not adequately engage with the reasons for the initial ruling and did not properly challenge the factual determinations made by the previous court. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the appeal was invalid and decided not to consider it.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Formerfordernisse gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs are imposed in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_614/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 11. Juli 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2008,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an B.________ vom 5. August 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von B.________ dem Bundesgericht am 6. August und 22. September 2008 zugesandten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich die Versicherte - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 5. August 2008 unter anderem über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 22. September 2008 - sofern diese überhaupt als Beschwerde bzw. Ergänzung derselben zu betrachten ist - nichts ändert, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz