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8C_613/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violations in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_613/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by a cantonal court regarding social assistance. The complaint focuses on procedural prerequisites and the specific requirements for challenging decisions based on constitutional rights. The individual argued that the cantonal decision violates these rights but failed to adequately demonstrate how the rights were infringed upon, leading the higher court to determine that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration. Consequently, the court opted not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Constitutional Violations in Social Assistance Case: The complaint focuses on procedural prerequisites and the specific requirements for challenging decisions based on constitutional rights. The individual argued that the cantonal decision violates these rights but failed to adequately demonstrate how the rights were infringed upon, leading the higher court to determine that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration. Consequently, the court opted not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Prozessrecht substantiierte Begründung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (not entered upon) under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_613/2011

Urteil vom 23. September 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfebehörde Allschwil,

Baslerstrasse 111, 4123 Allschwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 1. Juni 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Juni 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2011 an N.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von N.________ am 3. September 2011 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weil darin - soweit überhaupt sachbezogen - namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen; lediglich seine Sicht der Dinge darzustellen und davon abweichende Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich oder sonst wie rechtsverletzend zu bezeichnen, genügt nicht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

dass überdies mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung keiner weiteren Beurteilung bedarf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel