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8C_612/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 8C_612/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding social assistance. The complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal noted that the complaint failed to meet the necessary legal requirements for proper justification, particularly in articulating how the contested decision violated constitutional rights. As the complaint did not adequately argue the asserted grievances, the Tribunal decided not to entertain it, effectively dismissing the matter without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Failure to Meet Substantiation Requirements: The complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal noted that the complaint failed to meet the necessary legal requirements for proper justification, particularly in articulating how the contested decision violated constitutional rights. As the complaint did not adequately argue the asserted grievances, the Tribunal decided not to entertain it, effectively dismissing the matter without imposing court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Voraussetzungen Sozialhilfe Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_612/2009

Urteil vom 7. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Sozialregion Oberes Niederamt, 4657 Dulliken,

2. Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des E.________ vom 8. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2009 betreffend fehlende Beilagen am 25. August 2009 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 8. Juli 2009 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch die blossen Verweise auf andere Verfahren bzw. auf "eingegangene Polizeimeldungen" und "Briefe an ausländische Vertretungen in der Schweiz" nichts ändern,

dass somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der angefochtene Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2009 nachgereicht worden ist ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),

dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz