Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_611/2016 KI-generiert

Insured Person v. SUVA (Causal Link for Whiplash-Associated Disorder)

Geschäftsnummer 8C_611/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who suffered a cervical spine injury in a traffic accident on February 5, 2005, caused by another vehicle that ran a red light at high speed. The woman was insured with the accident insurance provider, which initially covered her claims until it decided to discontinue benefits on December 31, 2013, citing insufficient medical grounds for ongoing compensation. Subsequently, she challenged this decision, but her appeal was denied by the social insurance court in Zurich, leading her to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The core issue in dispute revolves around whether her long-standing complaints are causally linked to the accident, as the court had to assess the severity of the incident and the nature of her injuries.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Insured Person v. SUVA (Causal Link for Whiplash-Associated Disorder): The woman was insured with the accident insurance provider, which initially covered her claims until it decided to discontinue benefits on December 31, 2013, citing insufficient medical grounds for ongoing compensation. Subsequently, she challenged this decision, but her appeal was denied by the social insurance court in Zurich, leading her to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The core issue in dispute revolves around whether her long-standing complaints are causally linked to the accident, as the court had to assess the severity of the incident and the nature of her injuries.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus) Kausalität des Schleudertraumas Unfallversicherer Distorsion der Halswirbelsäule Kausalzusammenhang qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Motorradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

This article establishes that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was cited in the dispositive to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

S 2023 100 (2024-11-21) · gr
Accident Severity vs. Causal Link for PTSD Benefits
«…, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E.3.4); bei einem Versicherten, dessen Fahrzeug sich mit einer angegebenen Geschwindigke…»
S 2023 56 (2024-07-24) · gr
Insurance Claimant Appeals Discontinuation of Whiplash Benefits Based on Reassessment of Causality
«…ne zugerechnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E.4.2.2 f., 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E.3.3 und 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E.4.6.2 f., je mit Beispielen). Bei Frontalkollisionen d…»
VBE.2024.114 (2024-07-16) · ag
Accident Causation for Continued Disability Benefits
«…mmt wurde, sich anschliessend um die eigene Achse drehte und dann in einen Wegweiser prallte (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.2), einen Selbstunfall mit rund 115 km/h, wobei das Fahrzeug vom Normalstreifen abkam, den Ü…»
8C_581/2022 (2023-06-15)
Accident Insurance Claim Causality Dispute Post-Resolution
«…icht publ. in: BGE 141 V 1 ; 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2011 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199 ; ebenso: Urteil 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.3). Inwieweit hier eine Ausnahme vorliegen soll, ist im Lichte der Vorbringen in der Beschwe…»
8C_500/2022 (2023-05-04)
Insured v. Insurer (Accident Benefits Dispute)
«…s hohes Verkehrsaufkommen bestehen, was allenfalls für eine entsprechende Gefährdung sprechen würde (vgl. die im Urteil 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4 zitierten Präjudizien). Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, das Fahrzeug selbstst…»
OG O3V 21 12 (2023-02-28) · ar
Insurance Benefits Appeal Over Residual Arm Impairment and Neuropathy
«…hkeit des Unfalls wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar (act. 1/Rz. 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4). 2.3.3.2.3 Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen i…»
200 2022 364 (2022-09-01) · be
Accident Insurance Claim Denial for Chronic Whiplash and Psychological Sequelae Post-Collision
«…lug und der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 16. De- zember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4). Der hier zu beurteilende Gesche- hensablauf ist damit nicht vergleichbar. Ob der Beschwerdeführer – wie er be…»
8C_121/2022 (2022-06-27)
Injury Pension Appeal: Causality of Psychological Complaints Upheld
«…objektive Eindrücklichkeit hätte begründen können, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar (Urteile 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4; 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). D…»
200 2021 153 (2022-02-18) · be
Accident Insurance Claim Denial for Persistent Non-Organic Injury Following Car Accident
«…e qualifiziert (act. IIA 196 S. 15 E. 6b), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.3) und vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt wird. 6.2 Bei einem mittelschweren Unfall im…»
2021.07.08.sv.2 (2021-07-08) · bl
Insurance Benefits Termination Appeal for Sledding Accident Injuries
«…5 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils vom 15. Juni 2009, 8C_807/2008; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4 mit weiteren Hinwei- sen), kann das Unfallereignis aber, so wie es sich vorliegend insgesamt zugetragen hat, ni…»
200 2020 606 (2020-12-09) · be
Claimant v. Occupational Accident Insurance (UVG) Benefits Cessation - Self-Inflicted Accident Causality Dispute
«…ungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2020, UV/20/606, Seite 24 (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4), was vorliegend zu verneinen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den "für ihn immer näher…»
200 2020 615 (2020-11-16) · be
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«…Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedro- henden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4), was vorliegend offensichtlich zu verneinen ist. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S.…»
200 2019 744 (2020-11-04) · be
Insurance Invalidity Pension Revocation Based on Erroneous Initial Assessment
«…mit Blick auf die zu seitlich-frontalen Kollisionen ergangene Judikatur (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.3) nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob das Ereignis vom 7. Februar 2002 als mittelschwer an der Gr…»
200 2019 152 (2020-05-07) · be
Claimant v. Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) Regarding Accident Benefit Termination
«…as Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2016, 8C_611/2016, E. 3.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch anderweitig ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere…»
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«…ichen Verletzung hätte führen können, lässt sich nicht ersehen (vgl. SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1; Urteil 8C_611/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_611/2016

Urteil vom 16. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Beschleunigungsmechanismus),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1972, zog sich am 5. Februar 2005 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule zu. Sie wurde auf einer Kreuzung von einem anderen Personenwagen seitlich gerammt, welcher mit massiv übersetzter Geschwindigkeit ein Rotlicht missachtet hatte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher sie für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 21. November 2013 und Einspracheentscheid vom 17. November 2014 schloss sie den Fall ab und stellt ihre Leistungen am 31. Dezember 2013 ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen auch über den 31. Dezember 2013 hinaus zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.

3.1. Letztinstanzlich streitig bleibt, ob die geklagten anhaltenden, organisch objektiv nicht ausgewiesenen Beschwerden adäquat-kausal auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.

3.2. Das Fahrzeug der Versicherten wurde bei der Kollision auf der rechten (Beifahrer-) Seite auf der Höhe der Hinterachse von der Front eines anderen Personenwagens gerammt. Es drehte sich um die eigene Achse und prallte dann in einen Wegweiser. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Unfallverursacher bei der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 105 bis 115 Stundenkilometern im Zuge eines Strassenrennens unterwegs gewesen sei. Das Ereignis sei mindestens als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wenn nicht als schwerer Unfall zu qualifizieren und die Adäquanz zu bejahen.

3.3. Die Vorinstanz hat den Unfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle zugeordnet ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, E. 10.1 S. 126 ff.). Dem ist mit Blick auf vergleichbare Fälle beizupflichten. Die Annahme eines mittelschweren Unfalls gliedert sich nahtlos in die Praxis des Bundesgerichts ein (vgl. zu Autounfällen allgemein SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2; Urteil U 161/01 vom 25. Februar 2003 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 323 , aber in: RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203; Urteile 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.2; 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2.2; 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.3; 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.1 und dort zitierte Urteile; zu frontal-seitlichen Kollisionen s. etwa Urteile 8C_268/2014 vom 9. September 2014 E. 3.6; 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_579/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2; 8C_1028/2010 vom 6. Juni 2011 E. 6.1; 8C_860/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 3.2; U 64/07 vom 23. Januar 2008 E. 7.2; U 57/07 vom 3. Januar 2008 E. 4.2; U 126/05 vom 8. November 2005 E. 6). Bei seitlich-frontalen Kollisionen wurde unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vereinzelt ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_481/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 5; 8C_237/2012 vom 25. April 2012 E. 6.1.1 und 6.1.2; 8C_189/2009 vom 3. September 2009 E. 6.2; 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.1) beziehungsweise im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen (Urteil 8C_129/2009 vom 15. September 2009). Zwar ist angesichts der hier hohen Geschwindigkeit des unfallverursachenden Fahrzeuges von einem wuchtigen Aufprall auszugehen. Das kantonale Gericht berücksichtigte des Weiteren, dass sich das Auto der Versicherten gemäss ihren eigenen Angaben zweieinhalb Mal um die eigene Achse gedreht habe. In der Folge wurde es jedoch nicht noch weiter weggeschleudert, sondern kam noch auf der Kreuzung zum Stillstand.

3.4. Das kantonale Gericht hat die Kriterien der erheblichen Beschwerden ( BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ( BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) als (knapp) erfüllt erachtet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe ausser Acht gelassen, dass es sich um einen "Raserunfall" und damit um ein besonders eindrückliches Ereignis gehandelt habe, welches zur Invalidisierung ihres Lebenspartners und damaligen Beifahrers geführt habe.

Ob im Sinne des entsprechenden (durch BGE 134 V 109 nicht geänderten) Kriteriums besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.5.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199 , aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (Urteile 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3).

Der hier zu beurteilende Unfall wurde zwar verursacht durch einen Lenker, der mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war, sich mutmasslich ein Rennen mit einem anderen Fahrzeug geliefert hat und unter Missachtung eines Rotlichts mit dem Auto der Beschwerdeführerin zusammengestossen ist. Die Beschwerdeführerin beachtete ihn aber, wie sie bei der polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Unfall angab, erst im letzten Moment. Als besonders eindrücklich oder dramatisch kann der Unfall mit Blick auf die Praxis des Bundesgerichts nicht qualifiziert werden. So wurde das Kriterium beispielsweise als erfüllt erachtet im Fall einer Versicherten, die bei einem Motorradunfall zusammen mit ihrem Freund über das Auto, mit dem sie kollidiert waren, hinweg rund zehn Meter durch die Luft geschleudert wurde (SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.1 und 5.3.2), bei einer Versicherten, die zusammen mit ihrem Ehemann in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten Personenwagen eingeklemmt wurde und von der Feuerwehr befreit werden musste (Urteil 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 Sachverhalt A und E. 5.1.2), bei einem Unfall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Motorraum des Autos des Versicherten in Brand geriet (Urteil 8C_692/2010 vom 10. November 2010 E. 5.1), bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn bei einer Aussentemperatur von minus 12 Grad Celsius und überfrierender Nässe mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 Stundenkilometern und Sommerreifen ins Schleudern geriet, worauf das Fahrzeug in eine Böschung stiess, sich mehrfach überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam (Urteil 8C_544/2008 vom 20. Februar 2009 Sachverhalt A und E. 6.3.3), oder im Fall des Versicherten, der bei starkem Verkehr mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs war, als das linke Hinterrad des von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuges abbrach, worauf der Personenwagen ins Schleudern geriet, zweimal die Normalspur überquerte, sich überschlug und der Beifahrer durch das Dach aus dem Wagen geschleudert wurde (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; vgl. auch die Praxisübersicht in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1). Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen.

3.5. Mit dem kantonalen Gericht können daher nur zwei Kriterien als erfüllt gelten, was bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich zur Bejahung der Adäquanz nicht genügt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 5. Februar 2005 erlittenen Unfall und den über den 31. Dezember 2013 hinaus geklagten Beschwerden, entfällt eine weitergehende Leistungspflicht. Es bleibt kein Raum für eine Prüfung, ob das pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermag ( BGE 141 V 274 E. 5.2 S. 581 f.; 136 V 279 ).

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo