Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_610/2023 KI-generiert

Unemployment Benefits Extension Denial for On-Call Worker Upheld Due to Insufficient Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_610/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bern Administrative Court, which had ruled that the local Office for Unemployment Insurance in Bern was justified in rejecting the claimant's request for continued unemployment benefits after the expiration of the initial benefit period in November 2022. The office determined that the claimant's intermittent work on call no longer served as a bridging solution justifying continued benefits. However, the court instructed the insurance office to reassess the claimant's eligibility for benefits starting January 26, 2023, to determine if the on-call work had effectively ended, potentially re-establishing eligibility for unemployment payments. The claimant's appeal contested this ruling but failed to convincingly demonstrate any error in the court’s factual findings or legal conclusions, leading to the tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Extension Denial for On-Call Worker Upheld Due to Insufficient Appeal Reasoning: The office determined that the claimant's intermittent work on call no longer served as a bridging solution justifying continued benefits. However, the court instructed the insurance office to reassess the claimant's eligibility for benefits starting January 26, 2023, to determine if the on-call work had effectively ended, potentially re-establishing eligibility for unemployment payments. The claimant's appeal contested this ruling but failed to convincingly demonstrate any error in the court’s factual findings or legal conclusions, leading to the tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Arbeit auf Abruf Versicherungsleistungsbegehren Temporärarbeitende Überbrückungsleistungen unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted in the simplified procedure due to an obvious deficiency in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_610/2023

Urteil vom 9. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023 (200 23 288 ALV).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz gelangte im Urteil vom 31. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 um Weiterausrichtung von Arbeitslosenversicherungsleistungen nach Ablauf der ersten Rahmenfrist per Ende November 2022 zufolge Wegfalls des Überbrückungscharakters der auf Abruf unregelmässig und weiterhin ausgeübten Arbeit abweisen dürfen. Zugleich überwies sie die Akten hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Januar 2023 an den Beschwerdegegner, damit dieser prüfe, ob die Arbeit auf Abruf ab diesem Zeitpunkt als beendigt zu betrachten und gestützt darauf neu wiederum Arbeitslosentaggelder auszurichten seien.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet dies, ohne indessen aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich trotz des geltend gemachten Arbeitsrückgangs ab 1. Dezember 2022 wegen nicht unerheblicher Beschäftigungsschwankungen von bisher über 20 % kein Arbeitszeitausfall bestimmen lasse, rechtsfehlerbehaftet sein soll. Auch scheint er nicht zu erkennen, dass mit der Beschränkung des Versicherungsschutzes von Personen mit Arbeit auf Abruf auf Ende der ersten Leistungsrahmenfrist keine Benachteiligung gegenüber den (ganzarbeitslosen) Versicherten einhergeht, die in einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erst gar nicht gearbeitet oder einen teilzeitlichen Zwischenverdienst aufgenommen haben und diesen weiter ausüben. Während bei der Arbeit auf Abruf anfangs ein Überbrückungscharakter angenommen werden kann, liegt bei einer Tätigkeit mit vereinbartem Teilzeitpensum von Anfang an eine (neue) Dauerlösung vor, weshalb die Rechtsprechung zur Arbeit auf Abruf von vornherein nicht zur Anwendung gelangt (SVR 2016 ALV Nr. 1 S. 1 E. 4.3.1). Der Leistungsanspruch in einer Folgerahmenfrist ist in diesen Fällen - wie auch jenen, in denen erst gar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde - bereits wegen der fehlenden Beitragszeit für den geltend gemachten Arbeitsausfall zu verneinen (in diesem Sinne bereits der von der Vorinstanz bei der Urteilsbegründung herangezogene BGE 146 V 112 E. 5.5 mit Hinweisen).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel