Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_610/2020 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_610/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, in which the rightfulness of the Unia Unemployment Insurance Fund's demand for repayment of unemployment benefits totaling CHF 8,426.35, which were allegedly awarded incorrectly from January to June 2016, was confirmed. The complainant challenged this decision, claiming that a former employer falsely reported that the complainant was employed and earned income during that period, contrary to an earlier determination. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision. The appeal was not accepted due to this lack of proper legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Repayment Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The complainant challenged this decision, claiming that a former employer falsely reported that the complainant was employed and earned income during that period, contrary to an earlier determination. However, the Federal Tribunal found the appeal to be inadequately substantiated as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision. The appeal was not accepted due to this lack of proper legal argumentation.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistung der Sozialversicherung substantiierte Begründung Arbeitslosigkeit Wiederaufleben des Anspruchs ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was insufficiently substantiated in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_610/2020

Urteil vom 12. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. August 2020 (AL.2019.00269).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2020,

in die nachgereichte Eingabe vom 9. Oktober 2020 (Postaufgabedatum) samt Belegen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass vor Vorinstanz die Frage zu beurteilen war, ob die Rückforderung von für die Monate Januar bis Juni 2016 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 8'426.35 durch die Unia Arbeitslosenkasse rechtmässig war, was im angefochtenen Gerichtsentscheid bejaht wird,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich die bereits im Verfahren vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwände zu wiederholen und namentlich zu behaupten, der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin habe am 21. Oktober 2018 fälschlicherweise angegeben, dass der Versicherte vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 für diese gearbeitet und einen Lohn von Fr. 12'000.- erzielt habe, nachdem am 30. Juni 2017 noch das Gegenteil festgestellt worden sei, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,

dass auf die - im Übrigen ebenfalls keine genügende Begründung aufweisende - Eingabe vom 9. Oktober 2020 nicht einzugehen ist, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde,

dass unter diesen Umständen auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz