Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_610/2008 KI-generiert

Appeal Deemed Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Appeal Requirements

Geschäftsnummer 8C_610/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a social welfare appeal filed against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton. The appellant challenged the ruling on grounds related to social assistance. However, upon review, it was determined that the appellant's submissions failed to meet legal requirements regarding the clarity and substantiation of claims. Consequently, the appeal was found to be invalid, leading to a dismissal of the case without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Deemed Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Appeal Requirements: The appellant challenged the ruling on grounds related to social assistance. However, upon review, it was determined that the appellant's submissions failed to meet legal requirements regarding the clarity and substantiation of claims. Consequently, the appeal was found to be invalid, leading to a dismissal of the case without further consideration.

Schlagwörter

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Fürsorge gesetzliche Voraussetzung Verletzung der Begründungspflicht Untätigkeitsklage Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Wohlfahrtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to formal deficiencies according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were levied in this specific procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_610/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst Amt I.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 24. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2008,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 4. August 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 5. und 15. August 2008 (Poststempel) zugesandten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ; vgl. statt vieler das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls bezüglich der Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht genügen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 4. August 2008 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde noch ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Regierungsstatthalteramt von I.________ und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz