Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_609/2022 KI-generiert

Appeal Against Unemployment Insurance Objection Deadline Dismissed

Geschäftsnummer 8C_609/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed an appeal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug, which upheld a prior decision by the unemployment insurance fund regarding a procedural requirement. The claimant's initial complaint had been ruled inadmissible due to a missed deadline concerning a notification sent on June 15, 2019. The court outlined that the decision notice was clearly marked and should have prompted a timely response to avoid legal finalization. The claimant failed to sufficiently address how the previous court's factual findings were erroneous or legally untenable, especially concerning the explained earnings set forth in the decision, which was alleged to lack a proper reasoning. The Federal Tribunal found the minimal requirements for reasoning unmet, resulting in the non-acceptance of the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Unemployment Insurance Objection Deadline Dismissed: The claimant's initial complaint had been ruled inadmissible due to a missed deadline concerning a notification sent on June 15, 2019. The court outlined that the decision notice was clearly marked and should have prompted a timely response to avoid legal finalization. The claimant failed to sufficiently address how the previous court's factual findings were erroneous or legally untenable, especially concerning the explained earnings set forth in the decision, which was alleged to lack a proper reasoning. The Federal Tribunal found the minimal requirements for reasoning unmet, resulting in the non-acceptance of the appeal in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse unrichtige Sachverhaltsfeststellung Fristversäumnis Arbeitslosigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering upon the merits due to failure to meet the minimum requirements for substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_609/2022

Urteil vom 10. November 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. September 2022 (S 2022 9).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. September 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 17. Dezember 2021 bestätigte, mit welchem auf die gegen die Kassenverfügung vom 15. Juni 2019 erhobene Einsprache vom 20. November 2020 wegen Fristversäumnis nicht eingetreten worden war,

dass das kantonale Gericht darlegte, weshalb die der Beschwerdeführerin spätestens am 15. Juni 2019 zugestellte Verfügung deutlich als solche zu erkennen gewesen sei (fettgedruckte Überschrift "Verfügung"; auf der ersten Seite unten angebrachter Hinweis "Rechtsmittelbelehrung siehe nächste Seite") und warum selbst bei nicht beigelegter Rechtsmittelbelehrung eine zeitnahe Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre, um die Rechtskraft der Verfügung zu verhindern,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; soweit letztinstanzlich erstmals beanstandet wird, die Verwaltung habe es in der Verfügung unterlassen, den darin festgelegten versicherten Verdienst von monatlich Fr. 7752.- näher zu erörtern, so beschlägt dies eine Gehörsverletzung in Form eines Begründungsmangels; inwiefern diese nicht spätestens mit dem Einspracheentscheid hätte geheilt werden können (vgl. Urteil 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 4.1 u.a. mit Verweis auf BGE 129 I 361 E. 2.1), wird nicht ausgeführt,

dass damit den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt wird,

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel