Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_608/2024 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Psychosomatic Disorders and Pension Denial)

Geschäftsnummer 8C_608/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________, geboren 1976, meldete sich am 12. November 2020 unter Hinweis auf psychosomatische Störungen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse und liess A.________ nach Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. September 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte sie das Rentenbegehren von A.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 82 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Psychosomatic Disorders and Pension Denial): November 2020 unter Hinweis auf psychosomatische Störungen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse und liess A.________ nach Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. September 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte sie das Rentenbegehren von A.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren psychiatrische Arbeitsunfähigkeit psychiatrische Beweismittel Beruf im Versicherungswesen Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Applied to dispose of the case summarily by referencing the reasoning of the cantonal court's judgment.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

The dismissal of the appeal is based on the finding that the requirement of at least 40% incapacity to work according to this provision was not met, as discussed in Exp. 4.1.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_608/2024

Urteil vom 30. April 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Ackermann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2024 (VBE.2024.139).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1976, meldete sich am 12. November 2020 unter Hinweis auf psychosomatische Störungen und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse und liess A.________ nach Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. September 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte sie das Rentenbegehren von A.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. August 2024 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von

Art. 95 BGG

beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 2 BGG

; zum Ganzen:

BGE 147 I 73

E. 2 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.

3.

3.1.

Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu

Art. 82 ATSG

; vgl. auch

BGE 149 II 320

E. 3;

148 V 174

E. 4.1;

144 V 210

E. 4.3.1;

138 V 176

E. 7.1;

137 V 105

E. 5.3.1;

132 V 215

E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (

BGE 150 V 323

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (

Art. 109 Abs. 3 BGG

).

4.

4.1.

Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf wiederum verwiesen wird (

Art. 109 Abs. 3 BGG

), verneinte die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 8. September 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie schloss darauf, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt und in ihrer angestammten Tätigkeit seit Ende 2019 70 % arbeitsfähig sei, weshalb das nach

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

für die Bejahung eines Rentenanspruchs bestehende Erfordernis einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt sei.

4.2.

Was die Beschwerdeführerin gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 8. September 2023 vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts Stichhaltiges, was Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erwecken könnte. Im Übrigen wiederholt sie auf weiten Strecken die vorinstanzlich entkräfteten Rügen, ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Insoweit kann ohne Weiterungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat im Rahmen einer eingehenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen der Beschwerdeführerin dem Gutachten bundesrechtskonform volle Beweiskraft zuerkannt. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in antizipierender Beweiswürdigung (

BGE 144 V 361

E. 6.5

;

136 I 229

E. 5.3) - von zusätzlichen Abklärungen abgesehen hat. Zusammenfassend lassen die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach

Art. 95 BGG

erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (

Art. 109 Abs. 3 BGG

) erledigt wird.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Ackermann