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8C_608/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal for Formal Defects and Untimely Submission

Geschäftsnummer 8C_608/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Social Security Court of Zurich regarding unemployment insurance eligibility. The complainant submitted an appeal to the Federal Court, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly in terms of substantiation and addressing key considerations made by the lower court. Additionally, the complainant failed to rectify the deficiencies in the appeal after being informed of them within the specified timeframe. As a result, the Federal Court determined that it could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal for Formal Defects and Untimely Submission: The complainant submitted an appeal to the Federal Court, but the court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements, particularly in terms of substantiation and addressing key considerations made by the lower court. Additionally, the complainant failed to rectify the deficiencies in the appeal after being informed of them within the specified timeframe. As a result, the Federal Court determined that it could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitslosigkeit formeller Mangel verspätete Vorbringen Wiederherstellung der versäumten Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) enthält und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
Art. 100 Abs. 1 BGG
dass hieran auch die dem Bundesgericht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zugestellte und damit zum Vornherein unzulässige Eingabe vom 19.
Art. 47 Abs. 1 BGG
dass die vom Beschwerdeführer infolge Ferienabwesenheit verlangte Fristerstreckung auf Grund der gesetzlichen Regelung ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) klarerweise ausser Betracht fällt, worauf der Versicherte vom Bundesgericht am 5.
Art. 50 Abs. 1 BGG
dass im Übrigen auch eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) infolge Ferienabwesenheit nicht in Betracht fällt, weil es sich dabei nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis wie Unfall oder Krankheit handelt und dies somit praxisgemäss kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was obviously inadmissible.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide against imposing court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_608/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich , Abteilung Arbeitslosenversicherung,

Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 5. August 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 4. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2013,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. September 2013, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 19. September 2013 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 4. September 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - keine konkrete und hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ) enthält und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 5. September 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass hieran auch die dem Bundesgericht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zugestellte und damit zum Vornherein unzulässige Eingabe vom 19. September 2013 nichts ändert, wobei insoweit auch zu berücksichtigen ist,

dass die vom Beschwerdeführer infolge Ferienabwesenheit verlangte Fristerstreckung auf Grund der gesetzlichen Regelung ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) klarerweise ausser Betracht fällt, worauf der Versicherte vom Bundesgericht am 5. September 2013 ebenfalls ausdrücklich hinge-wiesen wurde,

dass im Übrigen auch eine Fristwiederherstellung ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) infolge Ferienabwesenheit nicht in Betracht fällt, weil es sich dabei nicht um ein objektiv unvorhersehbares Ereignis wie Unfall oder Krankheit handelt und dies somit praxisgemäss kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt (Urteil 5A_580/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 1.3 und dortige Hinweise),

dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz