Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_608/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Argumentation in Disability Pension Case

Geschäftsnummer 8C_608/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal concerning the continuation of a disability pension claim, which was confirmed by a social insurance authority after reviewing medical reports and other relevant documents. The individual appealing contested the findings related to their health status and the legitimacy of the waiver for benefits but failed to adequately address specific arguments made in the previous ruling or substantiate their claims with sufficient detail. Consequently, the appeals court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, and therefore, decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Federal Law Argumentation in Disability Pension Case: The individual appealing contested the findings related to their health status and the legitimacy of the waiver for benefits but failed to adequately address specific arguments made in the previous ruling or substantiate their claims with sufficient detail. Consequently, the appeals court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, and therefore, decided not to proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen) Invalidenrente Prozessvoraussetzung Rechtsstellung medizinische Gründe Rentenaufhebung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because the requirements for the motion and the substantiation were not met, as stated in the dispositive order 1.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs, as stated in the dispositive order 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_608/2012

Urteil vom 19. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2012 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von B.________ am 21. August 2012 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz das durch die IV-Stelle am 7. Dezember 2011 verfügte Weiterbestehen des Leistungsanspruchs auf eine ganze Invalidenrente bestätigte,

dass sie dabei in Würdigung der im Recht gelegenen ärztlichen Berichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen das Vorliegen einer revisionsrechtlich massgebenden Veränderung seines Gesundheitszustandes sowie die Zulässigkeit des Leistungsverzichts verneinte,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da er die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz, namentlich das Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2007 sowie die Diagnose des ihn behandelnden Dr. med. O.________ im Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2011, und die gestützt darauf getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem Gesundheitszustand als unzutreffend rügt, ohne auf die sich damit befassenden vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen, insbesondere ohne darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Verneinung der Zulässigkeit eines Leistungsverzichts bundesrechtswidrig sein sollte,

dass auch die übrigen Vorbringen in seiner Beschwerde sowie in der Eingabe vom 21. August 2012, namentlich die Umstände seiner fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sich nicht auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid beziehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold