Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_607/2019 KI-generiert

Invalidity Pension Start Date Determining Formal vs. Material Waiting Periods

Geschäftsnummer 8C_607/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1980 suffered a spinal injury in a snowboarding accident in March 2010, resulting in a temporary disability pension being awarded by the Zurich Cantonal Social Insurance Office for a period in 2011, which was later confirmed by the Federal Tribunal. In February 2014, he applied again for benefits from the Disability Insurance, but the request was denied in October 2017. The Zurich Social Insurance Court partially upheld his appeal, granting him a quarter pension starting from February 2014. The Zurich Cantonal Disability Office, however, wished to amend this decision to award the pension starting instead from August 2014. The Federal Tribunal was asked to decide on the appropriate starting date for the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Invalidity Pension Start Date Determining Formal vs. Material Waiting Periods: In February 2014, he applied again for benefits from the Disability Insurance, but the request was denied in October 2017. The Zurich Social Insurance Court partially upheld his appeal, granting him a quarter pension starting from February 2014. The Zurich Cantonal Disability Office, however, wished to amend this decision to award the pension starting instead from August 2014. The Federal Tribunal was asked to decide on the appropriate starting date for the pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Rentenbeginn) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Wartezeit Formerfordernisse Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Erreichen des Rentenalters Karenzjahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to specific circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

C-997/2020 (2024-06-17)
Disability Insurance Benefits Appeal Rejected for Retroactive Claim
«…RAI n’est pas applicable à la période d'attente prévue à l'art. 29 al. 1 LAI (ATF 142 V 547 consid. 3.2 ; arrêts du TF 8C_607/2019 du 8 novembre 2019 consid. 3.1.3 et 3.2, 8C_544/2016 du 28 novembre 2016 consid. 4.1 ; arrêt du TAF C-3904/2016 consid.…»
S1 21 271 (2024-01-03) · vs
Insurance Pension Start Date Limitation Appeal
«…r juin 2020, soit six mois après le dépôt de la nouvelle demande du 17 décembre 2019 (cf. ég. arrêt du Tribunal fédéral 8C_607/2019 du 8 novembre 2019 ; arrêt du Tribunal administratif fédéral C-1752/2016 du 10 juin 2020 consid. 7.4). 4. Dans un seco…»
IV.2021.85 (2022-09-15) · sg
Disability Pension Entitlement Based on Current Psychiatric Assessment
«…44) bereits seit der RAD- Stellungnahme aus dem Jahr 2013 vorlag (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2019, 8C_607/2019, E. 3.2, und vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.2). 7.2. Da seit dem Jahr 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag,…»
IV.2021.85 (2022-09-15) · sg
Claimant v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal)
«…44) bereits seit der RAD- Stellungnahme aus dem Jahr 2013 vorlag (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2019, 8C_607/2019, E. 3.2, und vom 1. April 2019, 8C_54/2019, E. 3.2). 7.2. Da seit dem Jahr 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag,…»
2020.12.18.sv.1 (2020-12-18) · bl
Appeal Dismissed: Disability Pension Waiting Period Calculation Upheld
«…t keine Anrechnung bereits zurückgelegter Wartezeiten zu- lässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2019, 8C_607/2019, E. 3.2 und vom 21. Mai 2008, 9C_73/2008, E. 5.2, je e contrario). 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Al…»
C-1752/2016 (2020-06-10)
Invalidity Pension Continuation for Swiss Worker with Chronic Conditions
«…applicable (art. 29bis RAI en relation avec l’art. 29 al. 1 LAI, voir consid. 6.1, ATF 142 V 547 consid. 3, arrêt du TF 8C_607/2019 du 8 novembre 2019 consid. 3.2) et non dès le 1er février 2013. C’est pourquoi le Tribunal de céans a expres- sément in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_607/2019

Urteil vom 8. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rentenbeginn),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. Juni 2019 (IV.2017.01296).

Sachverhalt:

A. Der 1980 geborene A.________ zog sich bei einem Snowboardunfall am 13. März 2010 eine Wirbelsäulenverletzung zu. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. März bis 31. Oktober 2011 befristete Dreiviertelsrente zu. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 letztinstanzlich bestätigt (8C_791/2013).

Am 26. Februar 2014 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 30. Oktober 2017 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente verfügungsweise ab.

B. Die hiergegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, der Versicherte habe ab dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Juni 2019).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Entscheides sei A.________ erst ab dem 1. August 2014 eine Viertelsrente zuzusprechen.

A.________ lässt auf Gutheissung der Beschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Verlegung der Gerichtskosten an die Vorinstanz. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Rentenbeginn auf den 1. Februar 2014 festsetzte. Der Anspruch auf eine Viertelsrente wird hingegen von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) gewesen sind. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet ( Art. 29 bis IVV ).

3.1.2. Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, entsteht.

3.1.3. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben völlig unterschiedliche Funktionen - als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist. Es besteht daher kein Grund, Art. 29bis IVV , der das Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente zufolge Verminderung des Invaliditätsgrades regelt und laut welchem bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet werden, auch auf die Festlegung der in der Bestimmung nicht erwähnten sechsmonatigen Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG anzuwenden ( BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550 f.).

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aktuell rentenbegründende Invalidität auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hatte. Deshalb wird im Rahmen der innert dreier Jahre nach Einstellung der Invalidenrente erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug die früher zurückgelegte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Sinne von Art. 29bis IVV angerechnet und ist nicht neu zu bestehen. Davon geht implizit auch das kantonale Gericht aus.

Wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550) zutreffend darlegt, ändert dies aber nichts daran, dass die Rente erst nach Ablauf der formellen sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG beginnen kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich hier nicht um einen Revisionstatbestand, bei welchem eine laufende Rente erhöht wird. Der Rentenbeginn ist daher - gemäss letztinstanzlich übereinstimmenden Anträgen von IV-Stelle und Versichertem - auf den 1. August 2014 festzusetzen.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

6. Aufgrund der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Von einer Rückweisung an das kantonale Gericht zur Neuverlegung der Kosten im vorangegangenen Verfahren kann abgesehen werden, da es für die versicherte Person in Bezug auf den vorinstanzlichen Prozess - auch nach Korrektur des Rentenbeginns durch das Bundesgericht - bei einem Obsiegen bleibt (Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2019 wird insoweit abgeändert, als die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Viertelsrente auszurichten hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer