Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_606/2012 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court on Invalidity Pension Entitlement

Geschäftsnummer 8C_606/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to a herniated disc and was denied a disability pension by the relevant insurance authority, which determined that he was capable of working in a light, adapted job. The individual contested this decision, arguing that his work capacity was underestimated and that he should qualify for a pension due to a deemed higher degree of disability. The social insurance court upheld the initial decision, leading the individual to seek a higher legal review. Ultimately, the review confirmed the initial ruling that he was fit for work and would not qualify for the pension he sought.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Claimant v. Cantonal Court on Invalidity Pension Entitlement: The individual contested this decision, arguing that his work capacity was underestimated and that he should qualify for a pension due to a deemed higher degree of disability. The social insurance court upheld the initial decision, leading the individual to seek a higher legal review. Ultimately, the review confirmed the initial ruling that he was fit for work and would not qualify for the pension he sought.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Anspruch auf Invalidenrente Einkommensvergleich Invalidenrentenansatz Feststellung der Erwerbsfähigkeit Abzug vom anrechenbaren Einkommen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Basis for the finding that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SV1 2025 11 (2025-05-28) · gr
Appeal Dismissed: Disability Benefits Denial Upheld Despite CRPS Claim
«…e eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.1 und 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die durchgefü…»
S 2024 53 (2024-09-04) · gr
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«…er der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.3.4). Insofern durfte die Beschwerdegegnerin bei der hier gutachterlich diagnostizierten…»
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«…?query=8C_391/2014) du 9 juillet 2014 consid. 4 ; [8C\_606/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_606/2012) du 3 décembre 2012 consid. 3.5 ; [8C\_299/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_299/2010) du…»
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«…tifié par les experts du Centre B._______ – des activités légères et exercées dans des positions alternées (arrêt du TF 8C_606/2012 du 3 décembre 2012 consid. 3.5). Ceci est également vrai pour les activités adaptées au recourant telles que dé- crites…»
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«…s ganzen Tages auszuüben imstande ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E.3.2.1 und 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.3.4, 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E.4.2.1; vgl. ferner für den Zweck eines solc…»
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«…omme en l’espèce certifié par le médecin de l’OAIE – des activités légères et exercées dans des positions alternées (TF 8C_606/2012 du 3 décembre 2012 consid. 3.5). Ceci est également vrai pour les activités adaptées au recourant telles que décrites p…»
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«…ibré du travail est, par exemple, en mesure d'offrir la possibilité d'exercer des activités légères et alternées (arrêt 8C_606/2012 du 3 décembre 2012 consid. 3.5), des postes de travail que l'on peut occuper avec une seule main ou un seul bras (arrêt…»
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«…sen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.3.4). Ein EFL-Testverfahren ist folglich nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern allenfalls i…»
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«…omme en l’espèce certifié par le médecin de l’OAIE – des activités légères et exercées dans des positions alternées (TF 8C_606/2012 du 3 décembre 2012 consid. 3.5). Ceci est également vrai pour des activités effectuées à l’abri du froid et de l’humidi…»
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«…lt wird (Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73; vgl. auch Urteile 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4 und 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invali…»
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«…3), zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bietet (vgl. Urteil 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsni…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_606/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. K.________, geboren 1961, meldete sich am 6. März 2008 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), eines Gutachtens des Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 29. April 2009 sowie einer Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 24. Juni 2009) lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Januar 2010 ab mit der Begründung, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermöchte (Invaliditätsgrad: 21 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Mai 2012 ab.

C. K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm nach Einholung eines Gutachtens eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat nach Würdigung der medizinischen, namentlich auch der SUVA-Akten, welche sie beigezogen hat, erkannt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die von der SUVA veranlasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit EFL durch die Ergonomie X.________ (Bericht vom 6. Dezember 2009) und die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ (Bericht vom 21. Dezember 2009) nur noch eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zuzumuten sei, die er jedoch ganztags unter Einschaltung von vermehrten Pausen im Umfang von einer Stunde pro Arbeitstag zu verrichten vermöchte.

3.2 Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen und weitere Abklärungen sind daher nicht angezeigt.

3.3 Es wird zunächst geltend gemacht, dass die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ohne Kenntnis aller körperlichen und kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Um welche es sich dabei handle und inwiefern die Evaluation deshalb unzuverlässig ausgefallen sei, wird indessen nicht näher ausgeführt. Im Bericht vom 24. November 2009 wird zudem zwar auf eine eigene Darstellung verzichtet, jedoch auf die SUVA-Akten Bezug genommen (etwa mit einem Hinweis auf einen im Jahr 1982 erlittenen Unfall mit Verletzung der Brustwirbelsäule); diese enthalten namentlich im Bericht des Dr. med. O.________ vom 9. November 2009 eine Auflistung der zahlreichen (beim Unfallversicherer aktenkundigen) Unfälle des Beschwerdeführers seit 1982, der dabei erlittenen Verletzungen und des jeweiligen weiteren Verlaufs.

Es wird weiter die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Postangestellter bemängelt, auf welche das kantonale Gericht indessen nicht abgestellt hat, da der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit ab dem 13. November 2007 bis zum Ablauf des Wartejahrs erheblich (zu durchschnittlich rund 70 %) eingeschränkt war.

Schliesslich wird die gerügte mangelnde Schlüssigkeit damit begründet, dass Interpretationsbedarf bestehe bei der Formulierung von Arbeitszeit und Pausenbedarf in einer leidensangepassten Tätigkeit. Es wird im EFL-Bericht ausdrücklich festgehalten, dass zufolge Kumulation verschiedener (im Einzelnen dort genannter) Belastungsfaktoren im angestammten Beruf als Briefträger eine Stunde pro Halbtag bei einem zumutbaren Halbtagespensum erforderlich sei und aus dem gleichen Grund auch in einer sehr leichten, ganztags zumutbaren Tätigkeit vermehrt Pausen eingelegt werden müssten, ohne dass diesbezüglich eine zeitliche Konkretisierung erfolgte. Dass die Vorinstanz den zusätzlichen Pausenbedarf in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach hier ebenfalls eine Stunde pro Halbtag beziehungsweise zwei Stunden pro Tag zu berücksichtigen seien, mit dem SUVA-Kreisarzt auf eine Stunde pro Tag festgesetzt hat, begründet mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (oben E. 1) keine entscheidwesentliche Widersprüchlichkeit, zumal eine Kumulation von Belastungsfaktoren in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auftreten sollte.

3.4 Rechtsprechungsgemäss ist die EFL - neben den medizinischen Befunden und Diagnosen - geeignet für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei Erkrankungen des Bewegungsapparates. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, bestehen nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass anderweitig bedingte Leistungseinschränkungen vorliegen würden, und auch beschwerdeweise werden diesbezüglich keine konkreten Einwände vorgebracht. In einem solchen ergonomischen Assessment kann das arbeitsbezogene Leistungsvermögen unter ärztlicher Supervision anhand von Arbeitssimulationstests beurteilt werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht ebenfalls zutreffend erwogen, dass die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als zuverlässig und die Konsistenz bei den Tests im Wesentlichen als gut eingeschätzt worden sei, weshalb sie zu Recht auf eine hohe Zuverlässigkeit der Testergebnisse geschlossen hat (SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1).

3.5 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5). Verwaltung und Vorinstanz waren daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen.

3.6 Nachdem auf den Bericht über die EFL hinsichtlich der heute bestehenden (körperlichen) Leistungseinschränkung abgestellt werden kann, ist die Rüge, dass die medizinische Dokumentation seit dem ersten Unfall im Jahr 1966 im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sei, unberechtigt. Dass entscheidwesentliche Akten zur Beurteilung des Rentenanspruchs gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht. Zu deren Begründung konnte sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a); eine weitergehende Darstellung der Krankengeschichte war nicht erforderlich.

4.

4.1 In erwerblicher Hinsicht wird die Ermittlung des Invalideneinkommens beanstandet. Das kantonale Gericht hat dabei auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) abgestellt und einen leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) in der Höhe von 15 % gewährt. Es handelt sich dabei um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer letztinstanzlichen Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre ( Art. 95 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Reduktion nicht nur der zusätzliche Pausenbedarf von einer Stunde pro Tag, somit ein Rendement von 88 % (beziehungsweise 76 % bei zwei Stunden, dazu jedoch oben E. 3.3) zu berücksichtigen sei, sondern auch, dass diese Pausen ebenso wie der Umstand, dass er nur noch Hilfsarbeiten ausüben könne und auf einen Arbeitsplatz angewiesen sei, der hohe ergonomische Anforderungen zu erfüllen vermöge, sich lohnmindernd auswirken würden, weshalb ein 15%iger Abzug vom Tabellenlohn nicht genügen könne. Selbst wenn jedoch, ausgehend von dem von der Vorinstanz ermittelten Durchschnittslohn von Fr. 59'979.-, ein 88 %-Pensum berücksichtigt und zusätzlich ein 15%iger leidensbedingter Abzug gewährt würde oder aber das genannte Invalideneinkommen um eine 25%ige Reduktion gekürzt würde (vgl. Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u. 3.3), resultierte im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'284.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb auf den Einwand im Einzelnen nicht weiter einzugehen ist; die Berücksichtigung eines 88%igen Rendements und zusätzlich des höchstzulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) fällt indessen ausser Betracht und wird auch nicht geltend gemacht.

4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen letztinstanzlichen Ausführungen im Januar 2012 aus eigener Kraft eine neue Stelle als Chauffeur in Teilzeitanstellung gefunden. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Da für die richterliche Überprüfung in zeitlicher Hinsicht die Verfügung vom 12. Januar 2010 massgeblich ( BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) und zudem die Einreichung neuer Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren unzulässig ist (oben E. 1), fällt eine Berücksichtigung dieses Umstands unter Prüfung der genannten Voraussetzungen für ein Abstellen auf das nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen ausser Betracht.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo