Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_605/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Invalidity Insurance Proceeding Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_605/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Solothurn, which had denied him legal aid in a case related to disability insurance due to a lack of need, based on the assessment of his financial situation. The court determined that the complainant had sufficient liquid assets, totaling CHF 38,625.53, which could cover the required advance payment of CHF 600. The complainant did not dispute the court's assessment of his assets or convincingly demonstrate an inability to pay the advance. Instead, he argued that there was no specific explanation regarding the allowance for a financial "cushion" as referenced from an internet source, which was inadequate to show his financial incapability for covering court costs. As a result, his appeal was not considered due to insufficient reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid in Invalidity Insurance Proceeding Dismissed for Lack of Substantiation: The court determined that the complainant had sufficient liquid assets, totaling CHF 38,625.53, which could cover the required advance payment of CHF 600. The complainant did not dispute the court's assessment of his assets or convincingly demonstrate an inability to pay the advance. Instead, he argued that there was no specific explanation regarding the allowance for a financial "cushion" as referenced from an internet source, which was inadequate to show his financial incapability for covering court costs. As a result, his appeal was not considered due to insufficient reasoning.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Rechtsfähigkeit finanzielle Leistungsfähigkeit mangelnder Solvenznachweis Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal in the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_605/2024

Urteil vom 27. November 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2024 (VSBES.2024.175).

Erwägungen:

1. Nachdem der Beschwerdeführer den in der bundesgerichtlichen Verfügung vom 11. November 2024 in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverlangten Kostenvorschuss innert gesetzter Nachfrist geleistet hat, ist der Prozess fortzuführen.

2. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts deübersetzung gratismgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

3. Das kantonale Gericht verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren VSBES.2024.175. Es erwog, sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers würden es ihm - wie ausgewiesen - erlauben, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, womit das Gesuch mangels Bedürftigkeit abzuweisen sei. Dabei ging es in tatsächlicher Hinsicht unter anderem von einem liquiden Vermögen von insgesamt Fr. 38'625.53 aus (zwei Sparkonti à Fr. 8'318.17 und Fr. 14'617.36 sowie ein Aktiendepot Fr. 15'690.-;).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen zum Vermögen nicht. Ebenso wenig macht er mit der gebotenen Deutlichkeit geltend, daraus den anberaumten Kostenvorschuss von Fr. 600.- nicht bezahlen zu können. Statt dessen beschränkt er sich darauf zu beanstanden, dass sich in der kantonalen Verfügung keine näheren Ausführungen zum ihm zustehenden "Notgroschen" fänden, der gemäss "Google bei Fr. 24'000.-" liege. Dies genügt nicht, um darzutun, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, ungeachtet der genauen Einkommensverhältnisse und notwendigen Lebenshaltungskosten für die vorinstanzlichen Prozesskosten aufzukommen. Damit ist den eingangs aufgezeigten Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel