Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_605/2019 KI-generiert

Austrian National v. Swiss Disability Benefits Claim Regarding Depressive Symptoms and Aggravation

Geschäftsnummer 8C_605/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1974-born Austrian man, who worked in Switzerland as a cross-border commuter since 2000, applied for disability benefits with the Canton of St. Gallen's Social Insurance Office due to psychological issues. The insurance office examined his case by obtaining various reports, including a psychiatric evaluation from Dr. B., with a neuropsychological assessment by Dr. C., which concluded with a disability degree of 0%, therefore denying his pension claim. The man appealed to the Federal Administrative Court, which upheld the decision. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting further health assessments and free legal aid as part of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Austrian National v. Swiss Disability Benefits Claim Regarding Depressive Symptoms and Aggravation: Gallen's Social Insurance Office due to psychological issues. The insurance office examined his case by obtaining various reports, including a psychiatric evaluation from Dr. B., with a neuropsychological assessment by Dr. C., which concluded with a disability degree of 0%, therefore denying his pension claim. The man appealed to the Federal Administrative Court, which upheld the decision. He then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting further health assessments and free legal aid as part of the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Rente) Invalidenversicherungsleistungen Verschlimmerung des Gesundheitsschadens Krankenversicherung depressive Episode Versicherungsleistungsbegehren psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

SV1 2025 50 (2025-11-05) · gr
Appeal of Disability Pension Denial Based on Inadequate Medical Assessment
«…22 / 27 gefordert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1). Dies drängte sich allerdings umso mehr auf, als…»
C-227/2022 (2025-10-03)
Disability Pension Calculation Dispute Over Earning Capacity
«…om 31. August 2020 E. 5.8; C-1090/2018 vom 17. Juli 2019 E. 4.4 [bestätigt durch Urteil des BGer vom 12. November 2019, 8C_605/2019]; Urteil des SozVersG ZH vom 28. August 2023 IV.2022.00509 E. 4.4). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die aus fac…»
IV.2024.204 (2025-09-25) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Claimed Impairments Due to Evidentiary Gaps and Observed Exaggeration
«…erden, soweit ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 8C_605/2019, E. 3.2.2). 4.7 Gestützt auf die ausführlichen und einleuchtenden Ausführungen verschiedener Fachpersonen ist von e…»
SV1 2025 7 (2025-08-25) · gr
Disability Pension Appeal Remanded for Polydisciplinary Expert Clarification
«…ternativerklärungen im Sinne entsprechender Störungen in ihrer Beurteilung zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_566/2…»
SV1 2025 27 (2025-07-04) · gr
Long COVID Disability Appeal Over Flawed Specialist Assessment
«…64). Diese Ergebnisse wurden sodann aber nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_556/2…»
SV1 2025 1 (2025-03-12) · gr
Disability Pension Appeal Remanded for Clarification of Multiple Condition Impact
«…gebnisse vom psychiatrischen ABI-Gutachter nicht – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1) – mit Blick auf plausible Alternativerklärungen…»
S 2022 125 (2023-02-21) · gr
Disability Benefits Appeal Granted Due to Contradictory Evaluation Demand and Worsening Health
«…ärung – ohne die Ergebnisse psychiatrischerseits einordnen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1) – das von ihr erwartete Ziel, ein…»
S 2022 89 (2022-12-13) · gr
Disability Pension Cancellation and Repayment Overturned Due to Insufficient Factual Basis and Expert Clarification Needed
«…utachterin aber nicht – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1) – mit Blick auf plausible A…»
IV.2019.315 (2021-08-16) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Based on Conclusive Expert Findings of Manipulative Behavior
«…erden, soweit ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 8C_605/2019, E. 3.2.2). 4.7. Vorliegend führte das Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Begutachtungen, insbesondere auch…»
IV.2019.315 (2021-08-16) · sg
Claimant Denied Disability Benefits Due to Uncooperative Conduct and Inconsistent Medical Evidence
«…erden, soweit ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 8C_605/2019, E. 3.2.2). 4.7. Vorliegend führte das Verhalten des Beschwerdeführers in allen drei Begutachtungen, insbesondere auch…»
IV.2019.288 (2021-06-23) · sg
Claimant Fails to Prove Disability Due to Inconsistent Evidence and Expert Opinion
«…e Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung gewürdigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 8C_605/2019, E. 3.2.2). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter das neuropsychologische Teilgutachten visiert (IV-act. 71-73).…»
IV.2019.288 (2021-06-23) · sg
Applicant Failed to Prove Impairment Due to Aggravated Reporting
«…e Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung gewürdigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2019, 8C_605/2019, E. 3.2.2). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter das neuropsychologische Teilgutachten visiert (IV-act. 71-73).…»
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«…5.12. Diese Ergebnisse wurden sodann – wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1) – von Seiten des psychiatrischen T…»
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«…neuropsychologische Beschwerdevalidierungstest noch fachärztlich zu würdigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. No- vember 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies ge- schah vorliegend durch…»
S 2018 139 (2020-03-17) · gr
Disability Insurance Denial Upheld Due to Lack of Objective Evidence and Poor Compliance
«…ngstests gemäss Slick et al. (1999) abzustellen − nicht nachvollziehbar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies zumal der Beschwerdeführer nicht weit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_605/2019

Urteil vom 12. November 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Österreich,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 (C-1090/2018).

Sachverhalt:

A. Der 1974 geborene A.________, österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, arbeitete seit dem Jahre 2000 als Grenzgänger in der Schweiz. Er meldete sich am 11. Dezember 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, infolge psychischer Probleme zum Leistungsbezug an. Diese klärte den Sachverhalt unter anderem durch Beizug verschiedener von der Krankentaggeldversicherung des A.________ in Auftrag gegebenen Gutachten ab. Zusätzlich holte sie eine psychiatrische Expertise des Dr. med. B.________ (mit einer neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. C.________) vom 12. Januar 2017 ein. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), verneinte mit Verfügung vom 18. Januar 2018 gestützt auf den von der kantonalen IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Juli 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen seines Gesundheitszustandes und neuer Verfügung an die IVSTA zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Berichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund der ärztlichen Unterlagen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585 ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IVSTA vom 18. Januar 2018 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG ), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3a und b S. 532 f.) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind ( BGE 143 V 418 ). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, Dr. med. B.________ habe unter Bezugnahme auf die im Klassifikationssystem ICD10 enthaltene Umschreibung detailliert dargelegt, weshalb die im Rahmen der Untersuchung festgestellte depressive Symptomatik nicht den Schweregrad erreiche, um die Kriterien einer depressiven Störung zu erfüllen, sondern eine Dysthymie vorliege. Weiter habe der Gutachter festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung am 12. Dezember 2016 aufgrund der erhobenen Befunde sowie der subjektiven Angaben des Versicherten zwar Anhaltspunkte für eine depressiven Episode gegeben seien. Die psychiatrische sowie die neuropsychologische Abklärung, wie auch die Aktenlage enthalte aber viele Hinweise auf eine starke Aggravation, weshalb die subjektiven Angaben zu relativieren seien. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, erachtete die Vorinstanz das Gutachten als beweiskräftig.

3.2.

3.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Expertise vom 12. Januar 2017), verfängt nicht. Denn gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung ( BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen ( BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.).

3.2.2. Wenn der Versicherte zur im Gutachten festgehaltenen bewusstseinsnahen Aggravation ausführt, die neuropsychologische Testung sei durch den psychiatrischen Facharzt zu wenig gewürdigt worden und es fehle an einer eigentlichen Plausibilisierung, weshalb dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen sei, ist dies nicht stichhaltig. Dr. med. B.________ hat sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht nur auf die Aussagen des neuropsychologischen Nebengutachters gestützt, sondern er hat darüber hinaus auf weitere Inkonsistenzen aufmerksam gemacht, die zu seiner Beurteilung führten. So kam er gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid auch aufgrund der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlung und des Verzichts auf die Einnahme von antidepressiven Medikamenten zur Erkenntnis, es liege eine Aggravation vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits umfassend ausführte, ist es nicht rechtswidrig, wenn zur Beurteilung einer Aggravation auf neuropsychologische (Validierungs-) Tests, die die Kriterien nach Slick et al. (1999) erfüllen, abgestellt wird, soweit - wie vorliegend - ein psychiatrischer Facharzt die Testergebnisse würdigt (Urteil 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.1). Die Vorinstanz durfte demnach die gutachterliche Einschätzung übernehmen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

3.2.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen zahlreiche weitere Gutachten und Arztberichte vor und in keinem werde ihm Aggravation vorgeworfen. Diesen komme voller Beweiswert zu, weshalb eine sich widersprechende medizinische Aktenlage vorliege, welche mit einer erneuten Begutachtung zu klären sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht nur mit dem Gutachten vom 12. Januar 2017, sondern darüber hinaus eingehend mit der gesamten medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten. Auch in diesem hätten sich Hinweise auf eine Aggravation gefunden. So habe Dr. med. D.________ in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2013 festgehalten, es liege eine neurotische Fehlentwicklung mit Vermeidungsverhalten, Leistungshemmung und einem sekundären Krankheitsgewinn vor. Zudem habe sie eine erheblich Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung des Versicherten und der Fremdeinschätzung beobachtet. Die Vorinstanz hat ihre Tatsachenfeststellungen in Würdigung der gesamten medizinischen Akten getroffen. Es wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei Bundesrecht verletzt haben sollte. Ohnehin beschränkt sich der Versicherte über weite Strecken auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_714/2015 vom 29. April 2016 E. 4.3; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen) resp. appellatorische Kritik (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), was zur Begründung einer offensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung nicht genügt.

3.3. Bei dieser Sachlage stellt der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Dadurch wird auch nicht das Recht auf Beweis verletzt ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer