Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_603/2013 KI-generiert

Pension Revocation Due to Health Improvement Upheld

Geschäftsnummer 8C_603/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed and insured against accidents when he was involved in a traffic accident in 1989, resulting in a long-term disability. Initially receiving a disability pension based on a 70% disability rating, the pension was revoked by the insurance company in March 2011, citing an improvement in his health and work capacity. The individual challenged this decision, claiming entitlement to the pension due to ongoing disability. His appeals to the social insurance court were dismissed, leading him to bring the case before the federal tribunal, where he sought to overturn the prior rulings and restore his pension benefits based on different disability assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Pension Revocation Due to Health Improvement Upheld: Initially receiving a disability pension based on a 70% disability rating, the pension was revoked by the insurance company in March 2011, citing an improvement in his health and work capacity. The individual challenged this decision, claiming entitlement to the pension due to ongoing disability. His appeals to the social insurance court were dismissed, leading him to bring the case before the federal tribunal, where he sought to overturn the prior rulings and restore his pension benefits based on different disability assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (IV) Rentenaufhebung Invalidenrente der Unfallversicherung Verbesserung des Gesundheitszustands Verkehrsunfall Krankenversicherer medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the allocation of court costs based on the degree of success in the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied for the allocation of a reduced party compensation to the appellant by the respondent.

Art. 17 ATSG

This article pertains to the revision of a benefit, justifying the modification of the revocation date of the pension.

Art. 18 Abs. 1 UVG

This article defines the prerequisite for a disability pension claim, which was relevant to the partial acceptance of the appeal regarding the degree of disability.

Art. 34 Abs. 1 UVV

Cited by the court reasoning, which refers to the necessity of revising the accident insurance benefit when the disability insurance benefit is revised.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

C-2653/2019 (2022-02-22)
Claimant's Employability and Reintegration Measures for Invalidity Pension
«…n einer neuropsychologischen Abklärung abgesehen haben, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). 5.8.4 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Ar- beitsfähigkeitsbeurte…»
C-3525/2020 (2021-12-21)
Disability Pension Assessment Upheld Despite Procedural Flaw
«…mes- sens von einer neuropsychologischen Abklärung abgesehen haben, ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). Schliesslich kommt hinzu, dass verfahrensrechtliche Einwen- dungen – nach dem auch für Priva…»
200 2018 18 (2018-08-23) · be
Claimant Denied Disability Benefits Despite Psychiatric Diagnoses
«…h nicht entscheidend (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 und vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich Dr. med. D.________ zudem nicht nur auf den psychopat…»
200 2017 605 (2018-06-19) · be
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Dispute)
«…er grundsätzlich nicht entscheidend (Ent- scheide des BGer vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 und vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers (vgl. Beschwerde S. 6) nahm Dr. med. L.________ auch zu den d…»
200 2017 19 (2018-06-05) · be
Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Insufficient Work Capacity Impairment
«…t sich der Einwand der (sehr) kurzen fachspezifischen Explorationen unbehelflich (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Fakt ist, dass das Gutachten auf einer persönlichen Untersuchung beruht und nicht allein auf einer Beurteilun…»
200 2017 616 (2018-05-16) · be
Claimant v. AI: Denial of Disability Benefits Upheld Despite Contradictory Psychiatric Evidence
«…ersuchungen anordnet (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 und vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). 3.5.2 Dr. med. D.________ führte einlässlich und differenziert aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf…»
200 2016 1038 (2017-05-04) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (IV Pension Denial)
«…uer der Untersuchungen als viel- mehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gut- achterlichen Befundaufnahme und Diskussion sowie der gesamten um- fangreich…»
200 2016 1212 (2017-03-10) · be
Claimant Denied Disability Benefits Due to Lack of Change in Relevant Facts Since 1990 Denial
«…tens nicht auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf dessen Inhalt ankommt (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Angesichts der dargestellten gutachterlichen Be- fundaufnahme und Diskussion bestehen keine Anzeichen dafür,…»
8C_260/2016 (2016-07-13)
Insured vs. SUVA: Invalidity Pension and Integrity Compensation for Accident Injuries
«…Untersuchung als vielmehr auf deren Inhalt an (vgl. etwa Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.3 oder Urteil 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Befragung der Ehefrau und Tocht…»
8C_558/2015 (2015-12-22)
Senior Consultant v. Invalidity Insurance Office (IV)
«…ns (vgl. zur Dauer einer Untersuchung und zum grossen Ermessen bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden etwa Urteil 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1 sowie zum Einholen von Fremdanamnesen auch das bereits erwähnte Urteil 8C_323/2014 vom 23. Jul…»
200 2015 188 (2015-05-22) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Knee Disability Pension)
«…s weniger auf die Dauer der Untersu- chung als vielmehr auf deren Inhalt ankommt (Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 8C_603/2013, E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin (Beschwerde S. 11 Ziff. 16 und S. 13 Ziff. 8) steht das Gutachten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_603/2013

Urteil vom 9. April 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,

Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG , Bleicherweg 19, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. H.________, geboren 1955, war ab 3. September 1984 bei der F.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Unfall (hernach: Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; heute: Allianz-Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Mai 1989 in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen, zuletzt eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. die auf einem Vergleich beruhende Verfügung vom 15. Mai 1998). Mit Verfügung vom 14. März 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. November 2011, hob die Allianz gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 die Invalidenrente infolge verbessertem Gesundheitszustand und Wiedererlangung einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit per 31. Dezember 2010 auf.

H.________ bezog ab 1. Mai 1990 eine ganze und ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. August 2011 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente per 30. September 2011 auf.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenaufhebung erhobenen Beschwerden sowohl im Invaliden-wie im Unfallversicherungsverfahren am 26. Juni 2013 ab.

C. H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er auch nach dem 31. Dezember 2010 Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % habe. Eventualiter sei ihm ab 22. November 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz bzw. an die Allianz zurückzuweisen.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 lässt H.________ Stellung zu den Ausführungen der Allianz nehmen und an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 UVG ), die Voraussetzungen der Revision einer Rente ( Art. 17 ATSG ; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) und den Untersuchungsgrundsatz, einschliesslich der Anforderungen an ein medizinisches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen ärztlichen Einschätzungen, namentlich das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994, das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 sowie das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 und dessen Ergänzung vom 26. September 2011 zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

4.

4.1. Der Versicherte bringt verschiedene formelle Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 vor, welche jedoch bereits von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unzutreffend bezeichnet wurden. Namentlich spricht der Umstand, dass es sich beim Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ noch um ein solches handelt, welches vor dem BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben wurde, nicht gegen dessen Verwendbarkeit ( BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266); zwar genügen in dieser Situation bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, um es als nicht massgeblich zu bezeichnen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13 E. 1.4, 9C_148/2012), doch sind solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Angesichts des den Experten zustehenden Ermessens bei der Wahl der Untersuchungsmethoden sowie dem Umstand, dass es weniger auf die Dauer der Untersuchung als vielmehr auf deren Inhalt ankommt (vgl. etwa Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen) sind sowohl der Einwand der je nur eine Stunde dauernden fachspezifischen Explorationen als auch jener der ungenügenden Abklärungen unbehelflich. Bezüglich des geltend gemachten Mangels der unterlassenen neuropsychologischen Untersuchung ist festzuhalten, dass bereits die Abklärung der Neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik am Spital Z.________ vom 29.

Juli 1993 keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dieser Hinsicht ergab, im MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994 der Neuropsychologe eine Einschränkung von 20 % festhielt, wobei nicht nur neuropsychologische Faktoren eine Rolle spielten, und im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 eine aus rein neuropsychologischer Sicht höchstens leichte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde, indes die festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären und die neuropsychologischen Defizite insgesamt überbewertet würden.

Wenn die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ angesichts dieser Vorakten und den von ihnen erhobenen Befunden im Rahmen ihres Auswahlermessens von einer neuropsychologischen Abklärung absahen, ist das nicht zu beanstanden. Weiter ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter fremdanamnestische Angaben einholt oder Zusatzuntersuchungen anordnet (vgl. etwa Urteil 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3, je mit Hinweis). Auch hat der Psychiater des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ in seinem Teilgutachten einlässlich dargelegt und überzeugend begründet, weshalb mangels Erfüllung der Diagnosekriterien nicht mehr die Folgen einer schweren Verarbeitungs-/Anpassungsstörung als einschränkend zu gelten haben, sondern eine (überwindbare) somatoforme Schmerzstörung vorliegt.

Auch darf angesichts der erwiesenen fachärztlichen Kompetenzen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ erwartet werden, dass sie in der Lage sind, auch im Sommer belastungsabhängige Schmerzen zu beurteilen. Soweit der Versicherte geltend macht, die Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ seien gegenüber Schleudertrauma-Patienten voreingenommen, finden sich dazu im angerufenen Ergänzungsschreiben des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 26. September 2011 keinerlei Anhaltspunkte für eine unsachliche Beurteilung der medizinischen Lage.

Der Einwand der geltend gemachten - aber in der Beschwerde nicht dargelegten - angeblich unzutreffenden Feststellungen der Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ bezüglich seines Tagesablaufs ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So bestehen zwischen dem im Rahmen der allgemeinen Anamnese vom leitenden Gutachter erfragten und festgehaltenen Tagesablauf und den diesbezüglich vom psychiatrischen Experten notierten Feststellungen keine Unvereinbarkeiten oder Auffälligkeiten.

Die formellen Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 sind demnach unbehelflich.

4.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 25. Oktober 2010 und dessen Ergänzung vom 26. September 2011 einerseits sowie das MEDAS-Gutachten vom 21. Juli 1994 und das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Q.________ vom 20. März 1997 andererseits festgestellt, dass infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, und einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt. Daran vermögen auch die Einwände des Versicherten nichts zu ändern. Namentlich hat der Psychiater des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ in seinem Teilgutachten ausführlich und in überzeugender Weise dargelegt, dass die 1997 diagnostizierte schwere posttraumatische Verarbeitungs- und Anpassungsstörung zwar der von ihm festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung entspreche, dass aber diese Störung nicht mehr in ausgeprägter Weise vorliege und sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb die 1997 noch aus psychiatrischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aktuell nicht mehr bestätigt werden könne (Ziff. 4.1.8). Er begründet dies mit der fehlenden Schwere der psychischen Störung, der fehlenden psychiatrischen Behandlung, der weitgehend fehlenden Schmerzmedikation trotz geltend gemachter starker Schmerzen sowie den fehlenden Anzeichen für schwere Konzentrationsstörungen (Ziff. 4.1.7). Weiter verneint er explizit eine zusätzliche psychische Störung (Ziff. 4.1.5) sowie eine Arbeitsunfähigkeit infolge der auffälligen Persönlichkeitszüge des Versicherten (Ziff. 4.1.8).

Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die doch stark mit dem geltend gemachten Leidensdruck kontrastierenden Umstände, wonach der Versicherte weder eine Schmerz- noch eine psychopharmakologische Medikation befolgt noch sich einer eigentlichen ärztlichen Behandlung unterzieht, beachten. Denn einerseits werden die notwendigen Medikamente und Behandlungen bei Nichtleistung durch Unfall- und Invalidenversicherung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen; andererseits ist es angesichts der massgeblichen psychischen Komponente beachtlich, wenn sich der Versicherte keiner psychiatrischen Behandlung unterzieht (die von der Hausärztin und Allgemeinmedizinerin durchgeführte sporadische Gesprächstherapie entspricht nicht einer fachärztlichen psychiatrischen resp. psychotherapeutischen Behandlung) und seine Hausärztin in der Zeit vom 13. Dezember 2007 bis 13. Februar 2010 lediglich für vier Konsultationen aufsucht (vgl. Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 13. Februar 2010).

Nach dem Gesagten kann nicht bloss von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustandes ausgegangen werden und es liegt weder eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

4.3. Wie der Versicherte vor Bundesgericht nunmehr selbst einräumt, kennt die Unfallversicherung keine Eingliederungsmassnahmen. Soweit er geltend macht, die Allianz hätte mit der Aufhebung der Rente mindestens bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung warten müssen, ist sein Einwand unbehelflich. Da im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft und angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise bejaht wurde (vgl. Urteil 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4), kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang denn auch richtigerweise auf Art. 34 Abs. 1 UVV , wonach bei einer Änderung der IV-Rente im Rahmen einer Revision auch die UV-Rente zu revidieren ist.

4.4. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich im Sinne der frankenmässigen Ermittlung des hypothetischen Validen- und Invalideneinkommens vornahm, sondern im Rahmen eines auch in der Unfallversicherung zulässigen Prozentvergleichs (vgl. etwa Urteil 8C_891/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3 mit Hinweis) und unter der zutreffenden Prämisse, dass die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Vertreter wiederum vollständig zumutbar ist und sich im konkreten Fall auch kein Anlass zur Gewährung eines leidensbedingten Abzugs findet, zum Schluss gelangte, es sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) gegeben. Daran ändert nichts, dass der Versicherte keine schweren Gewichte mehr tragen kann, ist doch die Ausübung des Vertreterberufes nicht auf den Vertrieb von schweren Gegenständen beschränkt.

4.5. Das Bundesgericht hat mit dem zur Amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 präzisiert, es sei bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt seien. Somit ist der 14. März 2011 als Tag, an welchem die rentenaufhebende Verfügung erlassen wurde, der frühest mögliche Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind sämtliche Revisionsvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt. Der Versicherte hat demnach bis zum ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 14. März 2011 folgt, Anspruch auf die bisherige Rente.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Parteien haben die Gerichtskosten im Ausmass ihres Unterliegens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Versicherte hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2013 und der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 22. November 2011 werden insoweit abgeändert, als die Aufhebung der bisherigen Rente per 31. März 2011 erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 100.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold