Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Welfare Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiffs filed a complaint concerning the rejection of their applications for social assistance by a cantonal administrative court. They had previously submitted requests for legal aid that were dismissed due to the perceived lack of merit of their claims. The Federal Tribunal reviewed the documentation to determine whether the formal requirements for the appeal had been met, particularly regarding the sufficiency of the arguments against the previous decision. Ultimately, it was found that the appeal failed to comply with the necessary legal standards, leading to the conclusion that there was no valid legal recourse available, and the request for legal representation was also denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Formal Defects in Welfare Submission: They had previously submitted requests for legal aid that were dismissed due to the perceived lack of merit of their claims. The Federal Tribunal reviewed the documentation to determine whether the formal requirements for the appeal had been met, particularly regarding the sufficiency of the arguments against the previous decision. Ultimately, it was found that the appeal failed to comply with the necessary legal standards, leading to the conclusion that there was no valid legal recourse available, and the request for legal representation was also denied.
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KI-generiertThe President is competent to rule in cases concerning inadmissibility under this article.
The appeal was not processed because it was obviously inadmissible due to lack of proper substantiation.
No court costs are to be levied due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_603/2008
Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
J.________ und S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich,
und
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
24. Juni 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Juni 2008 betreffend Nichteintreten auf die Eingaben vom 2. Mai und 2. Juni 2008 sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ und S.________ vom 29. Juli 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, wobei auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. nunmehr auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),
dass die Eingabe der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht genügt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Mitteilung vom 29. Juli 2008 noch eigens und detailliert hingewiesen hatte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die genannte Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008 unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal - entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - eine Verbesserung der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausser Betracht fällt, worauf das Bundesgericht die Beschwerdeführer in der erwähnten und unbeantwortet gebliebenen Mitteilung vom 29. Juli 2008 ebenfalls aufmerksam gemacht hat,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Dietikon, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz