Appeal Timeliness Regarding Invalidity Insurance Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision made by the IV-Stelle Solothurn, related to invalidity insurance. The dispute centers on whether a complaint filed on August 9, 2024, was submitted within the acceptable timeframe following a decision dated November 18, 2022, which was allegedly only received by the complainant on July 10, 2024. The Solothurn Cantonal Insurance Court dismissed the appeal, determining it was filed late and noting that the complainant should have inquired about the decision earlier, especially after receiving a subsequent notification regarding high-grade helplessness compensation on January 10, 2023. The Federal Tribunal had to assess procedural aspects regarding the timeliness and validity of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Timeliness Regarding Invalidity Insurance Decision: The dispute centers on whether a complaint filed on August 9, 2024, was submitted within the acceptable timeframe following a decision dated November 18, 2022, which was allegedly only received by the complainant on July 10, 2024. The Solothurn Cantonal Insurance Court dismissed the appeal, determining it was filed late and noting that the complainant should have inquired about the decision earlier, especially after receiving a subsequent notification regarding high-grade helplessness compensation on January 10, 2023. The Federal Tribunal had to assess procedural aspects regarding the timeliness and validity of the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to an evident deficiency in the statement of reasons, applied under the simplified procedure.
Waived the collection of court fees due to exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_600/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. September 2024 (VSBES.2024.205).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 9. September 2024 auf die am 9. August 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, ungeachtet dessen, an welchem Tag die mit A-Post versandte Verfügung vom 18. November 2022 beim Beschwerdeführer effektiv eingegangen sei, müsse dies auf alle Fälle früher gewesen sein als - wie vom Beschwerdeführer behauptet - erst am 10. Juli 2024. Damit erweise sich die Beschwerde als verspätet. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt der ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2023 nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sich über die im dazugehörigen Abklärungsbericht erwähnte Verfügung vom 18. November 2022 zu erkundigen, so er denn diese tatsächlich noch nicht erhalten hätte.
3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Allein das Fehlen eines Nachweises des genauen Zustellzeitpunkts zu rügen, reicht nicht aus. Weder zeigt er auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Fristwahrung offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel