Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_60/2018 KI-generiert

Repayment of Unemployment Benefits Upon Early Pension Withdrawal

Geschäftsnummer 8C_60/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the repayment of overpaid unemployment benefits amounting to a significant sum. The individual, who had previously claimed unemployment benefits, had also opted to draw an old age pension without reporting this to the unemployment insurance fund, which led to the overpayment. The cantonal court upheld the decision of the unemployment fund, stating that the individual was not entitled to benefits from the time the pension was first drawn due to a legal provision that prohibited simultaneous receipt of both benefits. The individual subsequently appealed, arguing for a set-off against unclaimed social assistance payments, but failed to adequately address the court's reasoning against such a set-off, resulting in the higher court's dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Repayment of Unemployment Benefits Upon Early Pension Withdrawal: The individual, who had previously claimed unemployment benefits, had also opted to draw an old age pension without reporting this to the unemployment insurance fund, which led to the overpayment. The cantonal court upheld the decision of the unemployment fund, stating that the individual was not entitled to benefits from the time the pension was first drawn due to a legal provision that prohibited simultaneous receipt of both benefits. The individual subsequently appealed, arguing for a set-off against unclaimed social assistance payments, but failed to adequately address the court's reasoning against such a set-off, resulting in the higher court's dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Vorbezug Altersleistung Arbeitslosigkeit Pflichtleistung Rückzugsfiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to a clear defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_60/2018

Urteil vom 23. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. September 2017 (AL.2016.00153).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 16. Januar 2017 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 22'031.30 bestätigte,

dass es dabei ausführte, der Vorbezug einer Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG schliesse ab Beginn des Monats, für welchen die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet werde, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus,

dass es weiter erwog, indem der Beschwerdeführer den Altersrentenvorbezug ab 1. April 2015 trotz entsprechender Meldepflicht gegenüber der Kasse verschwiegen habe, seien die ab diesem Zeitpunkt bezogenen, nunmehr von der Kasse zurückgeforderten Arbeitslosentaggelder, weil unrechtmässig bezogen, zurückzuerstatten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig eine Aufrechnung der ausbezahlten Arbeitslosentaggelder mit nicht beantragten Leistungen der Sozialhilfe fordert, ohne indessen darzulegen, inwiefern die kantonalgerichtliche Auffassung dazu, eine solche Aufrechnung sei nicht möglich, gegen geltendes Recht verstossen soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel