Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_60/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Unemployment Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_60/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding unemployment insurance. The complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for proper justification. The court noted that the appeal was insufficiently grounded and failed to specifically address the key considerations of the prior decision, leading to its dismissal. Consequently, no court fees were imposed, and a request for free legal assistance was denied due to the untimely nature of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Unemployment Insurance Case: The complainant challenged this decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for proper justification. The court noted that the appeal was insufficiently grounded and failed to specifically address the key considerations of the prior decision, leading to its dismissal. Consequently, no court fees were imposed, and a request for free legal assistance was denied due to the untimely nature of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung Verlassen der Arbeitsstelle Begründung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Indicates that the simplified procedure applies in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the filing failed to meet the requirements for stating the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_60/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft ,

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,

Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Dezember 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Dezember 2013 (zugestellt am 5. Dezember 2013),

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 1. Februar 2014 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 20. Januar 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist,

dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in lediglich pauschalen Aussagen und in appellatorischer Kritik bzw. teilweise nicht sachbezogenen Hinweisen erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 64 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass demzufolge hier - neben der erwähnten fehlenden Rüge einer Rechtsverletzung (Art. 95 f. BGG) - auch keine gültig erhobene Rüge einer qualifiziert unrichtigen oder unvollständigen bzw. als auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) vorliegt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014 nachgereicht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass das in der Eingabe vom 1. Februar 2014 gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil auch eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz