Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_6/2011 KI-generiert

Applicant v. Insurance Fund on Invalidity Benefits

Geschäftsnummer 8C_6/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who initially applied for disability benefits in May 2004 due to back pain. After multiple decisions from the relevant authorities denying the claim, the case was referred back for further examination. Following a thorough review of medical reports, including one from a pain center, the disability office once again rejected the application in May 2010, leading the individual to appeal the decision. The appeal was subsequently dismissed by the Cantonal Court in October 2010. The appellant then sought to contest this decision in a higher court, requesting a recognition of entitlement to disability benefits and free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Applicant v. Insurance Fund on Invalidity Benefits: After multiple decisions from the relevant authorities denying the claim, the case was referred back for further examination. Following a thorough review of medical reports, including one from a pain center, the disability office once again rejected the application in May 2010, leading the individual to appeal the decision. The appeal was subsequently dismissed by the Cantonal Court in October 2010. The appellant then sought to contest this decision in a higher court, requesting a recognition of entitlement to disability benefits and free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Lumbalgie medizinische Beweismittel Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Krankenversicherung Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used as the procedural basis for dismissing the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid as the case was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_6/2011

Urteil vom 16. März 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geborene U.________ meldete sich im Mai 2004 erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 einen Leistungsanspruch verneint hatte, reichte dieser dagegen Beschwerde ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2006 gut, hob den streitigen Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur genaueren Untersuchung der gesundheitlichen Situation an die IV-Stelle zurück. Vorwiegend gestützt auf das in der Folge eingeholte Gutachten des Instituts X.________ vom 30. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Juli 2008 erneut ab.

Unter Hinweis auf eine Zunahme der Beschwerden meldete sich U.________ am 15. Januar 2009 unter Beilage des Berichts des Schmerzzentrums Y.________ vom 3. Dezember 2008 erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 25. November 2009 ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 entschied sie wiederum in leistungsablehnendem Sinne.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Oktober 2010 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt U.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Feststellung des Anspruchs auf IV-Leistungen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der eingereichten Neuanmeldung und des geltend gemachten Leistungsanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, einschliesslich der dazu ergangenen Rechtsprechung, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz gelangte, wie schon die Verwaltung, nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der vom Versicherten eingereichten Berichte des Schmerzzentrums Y.________ vom 3. Dezember 2008, 9. Februar und 7. Mai 2010 sowie des Rheumatologen Dr. med. M.________ vom 14. Mai 2010, zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs beruhenden Verfügung vom 16. Juli 2008 und den bis zu jenem Zeitpunkt eingeholten ärztlichen Berichten, namentlich des Gutachtens des Instituts X.________ vom 30. Oktober 2007, nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert habe. Es bestehe daher weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente.

3.2 Den gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwänden kann nichts entnommen werden, was die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lässt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei den vorhandenen Schmerzen nicht hineichend Rechnung getragen worden, ist festzuhalten, dass zur Bestimmung des verbliebenen Leistungsvermögens auf die objektiv feststellbare funktionelle Beeinträchtigung und nicht auf subjektive Schmerzangaben abzustellen ist. Die Vorinstanz ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn sie in Würdigung der Berichte des Schmerzzentrums Y.________ davon ausging, für die geltend gemachte Schmerzzunahme bei praktisch gleich bleibender Diagnose sei kein medizinisches Korrelat aufgezeigt worden, weshalb von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. Weil sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer