Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_6/2008 KI-generiert

Appeal on Unemployment Insurance Benefits Inadmissible for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_6/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern concerning unemployment insurance. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal following the rejection of the initial appeal. The tribunal examined whether the submissions met the legal requirements for a formal legal remedy, noting that the complaint lacked sufficient grounds and specifics to challenge the factual findings or legal reasoning of the lower court's decision. Despite attempts to rectify the submission, the tribunal ultimately concluded that it could not accept the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Unemployment Insurance Benefits Inadmissible for Formal Deficiencies: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal following the rejection of the initial appeal. The tribunal examined whether the submissions met the legal requirements for a formal legal remedy, noting that the complaint lacked sufficient grounds and specifics to challenge the factual findings or legal reasoning of the lower court's decision. Despite attempts to rectify the submission, the tribunal ultimately concluded that it could not accept the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation Neuanmeldung für Invalidenleistungen Formerfordernisse Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the substance using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_6/2008

Urteil vom 25. April 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. November 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an D.________ vom 4. Januar 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von D.________ dem Bundesgericht am 18. Januar 2008 zugesandte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin den vorerwähnten Anforderungen - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 4. Januar 2008 - nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass hieran auch die nachträgliche Eingabe vom 17. April 2008 nichts ändert, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz