Unemployment Benefits Repayment Due to Concealed Earnings (Federal Supreme Court Review Refused)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding unemployment insurance in Switzerland, where the claimant, referred to as A.________, contested a decision by the cantonal court of Schwyz that upheld the unemployment office's demand for the reimbursement of overpaid unemployment benefits totaling CHF 31,653.15. The cantonal court determined that A.________ had failed to disclose additional income of CHF 42,699 earned during the period in question. Consequently, this nondisclosure led to an obligation to repay the unemployment benefits received. A.________ appealed the decision, arguing similarly as in the lower court without addressing the specific grounds of the initial ruling, including allegations that the unemployment office's methods for verifying the income were overly intrusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Repayment Due to Concealed Earnings (Federal Supreme Court Review Refused): The cantonal court determined that A.________ had failed to disclose additional income of CHF 42,699 earned during the period in question. Consequently, this nondisclosure led to an obligation to repay the unemployment benefits received. A.________ appealed the decision, arguing similarly as in the lower court without addressing the specific grounds of the initial ruling, including allegations that the unemployment office's methods for verifying the income were overly intrusive.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient argumentation (simplified procedure).
Used to justify the exemption from court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_599/2020
Urteil vom 1. Oktober 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juli 2020 (II 2020 51).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juli 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückerstattung zu viel ausbezahlter Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 31'653.15 bestätigte,
dass es dabei in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, der Versicherte habe der Arbeitslosenkasse gegenüber Zwischenverdiensteinkünfte in der Höhe von Fr. 42'699.- verschwiegen, was in Beachtung des tatsächlichen Anspruchs auf Taggelder in nämlicher Zeit zu einer Rückerstattungsschuld in angegebener Höhe führe,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn näher darzulegen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen,
dass, soweit er überdies das Einholen von Unterlagen bei einem seiner Kunden durch die Kasse zwecks Klärung des Sachverhalts als unverhältnismässige Massnahme mit enormen finanziellen Auswirkungen rügt, dies für die hier allein zu beantwortende Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung ohne Belang ist und insoweit an der Sache vorbeizielt,
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel