Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_598/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Submission Requirements

Geschäftsnummer 8C_598/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a federal administrative court regarding the individual's disability insurance eligibility. The complaint was submitted as part of an appeal process, but it was determined that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid legal remedy. The court noted that the appellant failed to adequately engage with the key considerations of the prior decision, resulting in a conclusion that the appeal could not be accepted as it was deemed inadmissible. Additionally, the court decided not to impose any legal costs associated with this case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Submission Requirements: The complaint was submitted as part of an appeal process, but it was determined that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid legal remedy. The court noted that the appellant failed to adequately engage with the key considerations of the prior decision, resulting in a conclusion that the appeal could not be accepted as it was deemed inadmissible. Additionally, the court decided not to impose any legal costs associated with this case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verwaltungsbeschwerde materielle Voraussetzungen Forderungseingabe Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly inadmissible due to insufficient substantiation (failure to meet formal appeal requirements).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_598/2009

Urteil vom 24. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2009.

Nach Einsicht

in die dem Bundesgericht am 23. Juni 2009 zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde des K.________ vom 17. Juni 2009 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 25. Mai 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2009 betreffend Frage der Dossiereröffnung und Anforderungen an Beschwerden dem Bun- desgericht von K.________ zugesandte Eingabe vom 4. Juli 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, der Beschwerdeführer sich jedenfalls nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in der Verfügung vom 24. Juni 2009 noch eigens hingewiesen hatte,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz