Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_597/2025 KI-generiert

Dismissal of disability insurance appeal due to insufficient legal reasoning and inadmissible appellate critique of factual findings.

Geschäftsnummer 8C_597/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Federal Administrative Court's judgment concerning a disability insurance pension denial, leaving the lower instance's ruling and the underlying administrative decision fully in force, while waiving court costs and denying legal aid. The dispute arose from a claimant challenging the denial of a disability pension based on a medical expert report, seeking to overturn the lower court's confirmation of the administrative decision. The dismissal was issued pursuant to simplified proceedings due to a failure to meet statutory substantiation requirements under Arts. 42 Abs. 1 and 2 and 97 Abs. 1 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as the appellant merely presented an impermissible appellate critique without demonstrating specific legal violations or arbitrary factual determinations by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of disability insurance appeal due to insufficient legal reasoning and inadmissible appellate critique of factual findings: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig bringt er vor, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Wohl werden einige Rechtsverletzungen geltend gemacht, jedoch nicht hinreichend sachbezogen. Allein die eigene Sichtweise darzulegen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene konkret einzugehen, reicht vor Bundesgericht nicht aus.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_597/2025

Urteil vom 30. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2025 (C-3070/2024).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Bundesverwaltungsgericht legte im Urteil vom 12. September 2025 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2024 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf das von der Beschwerdegegnerin bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 20. November 2023 ab. Es führte aus, weshalb das vom Beschwerdeführer dagegen Vorgetragene nicht überzeuge.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig bringt er vor, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Wohl werden einige Rechtsverletzungen geltend gemacht, jedoch nicht hinreichend sachbezogen. Allein die eigene Sichtweise darzulegen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene konkret einzugehen, reicht vor Bundesgericht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel