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8C_596/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Unemployment Benefit Repayment Case

Geschäftsnummer 8C_596/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which confirmed a ruling by the Office for Economy and Labor requiring the repayment of 2,888.15 Swiss Francs in unemployment benefits that were allegedly wrongfully received. The appellant challenged the correctness of the factual findings and legal basis of the decision but failed to adequately demonstrate any errors or violations of federal law. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to insufficient grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Unemployment Benefit Repayment Case: The appellant challenged the correctness of the factual findings and legal basis of the decision but failed to adequately demonstrate any errors or violations of federal law. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal due to insufficient grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Patentrecht Arbeitslosigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Einstellung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) based on this article in the simplified procedure due to a manifest defect in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_596/2023

Urteil vom 18. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Walchestrasse 19, 8006 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (AL.2023.00076).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 22. August 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. März 2023, wonach die Voraussetzungen für den Erlass der (bereits) rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsschuld von Fr. 2'888.15 wegen unrechtmässig bezogener Arbeitslosentaggelder nicht erfüllt seien.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und um Nachsicht zu ersuchen reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel