Unemployment Insurance Remission and Good Faith Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant challenging a decision by the Office for Unemployment Insurance of the Canton of Bern, which was upheld by the Administrative Court of Bern, regarding the unauthorized receipt of short-time work compensation amounting to CHF 12,653.80. The court found that the claimant lacked good faith, a condition necessary for the waiver of the repayment requirement, making it unnecessary to assess whether there was significant hardship involved. The claimant failed to adequately dispute the factual findings or demonstrate that the rulings were legally erroneous, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal due to insufficient substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Insurance Remission and Good Faith Requirements: The court found that the claimant lacked good faith, a condition necessary for the waiver of the repayment requirement, making it unnecessary to assess whether there was significant hardship involved. The claimant failed to adequately dispute the factual findings or demonstrate that the rulings were legally erroneous, leading to the Federal Tribunal's decision not to proceed with the appeal due to insufficient substantiation.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure due to an obvious defect in the statement of reasons.
The court waived the collection of court fees exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_595/2024
Urteil vom 20. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2024 (200 24 373 ALV).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 5. September 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. April 2024 bestätigt. Dabei hat sie sich mit den Parteivorbringen auseinandergesetzt und dargelegt, dass es betreffend die unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von Fr. 12'653.80 an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehle. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Prüfung der kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ).
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein auf die schwierige finanzielle Situation und die Unwissenheit über die Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung hinzuweisen, genügt diesen Anforderungen nicht.
4. Mangels einer gültigen Beschwerde fällt eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ( Art. 57 BGG ) von vornherein ausser Betracht.
5. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber