Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_595/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Short-Time Work Compensation Recovery

Geschäftsnummer 8C_595/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal against a decision made by the Canton Court of Basel-Landschaft concerning unemployment insurance. The case involves a dispute over two separate decisions related to the repayment of short-time work compensation. The first decision, made on June 3, 2022, required the company to repay compensation, which was annulled and sent back for further fact-finding to determine the repayment amount correctly. The second decision from the same date denied an individual’s entitlement to short-time work compensation, affirming this as a preliminary decision within the repayment dispute. The federal court noted these decisions could only be appealed under specific conditions and determined that no irreparable legal disadvantage occurred, thus leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Short-Time Work Compensation Recovery: The case involves a dispute over two separate decisions related to the repayment of short-time work compensation. The first decision, made on June 3, 2022, required the company to repay compensation, which was annulled and sent back for further fact-finding to determine the repayment amount correctly. The second decision from the same date denied an individual’s entitlement to short-time work compensation, affirming this as a preliminary decision within the repayment dispute. The federal court noted these decisions could only be appealed under specific conditions and determined that no irreparable legal disadvantage occurred, thus leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kurzarbeitsentschädigung Zwischenentscheid Vorentscheid konnexe Verfahren vollstreckbarer Entscheid Arbeitsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure because the admissibility requirements of Art. 93 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant (Beschwerdeführerin).

Art. 93 BGG

The appeal was rejected because the decision was an interlocutory decision subject to the conditions set out in Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_595/2023

Urteil vom 21. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jonas Kipfer-Berger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 (715 22 185 / 87).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2023 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil über eine gegen zwei separat ergangene Einspracheentscheide erhobene Beschwerde befand,

dass es dabei den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2022 betreffend Rückforderung der ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung aufhob und die Angelegenheit an diese zurückwies, damit sie einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse; die im Einspracheentscheid vorgenommene Rückweisung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen (an sich selbst) mit anschliessender neuer Verfügung über die Höhe des Rückforderungsbetrags sei unzulässig,

dass es darüber hinaus den anderen Einspracheentscheid gleichen Datums hinsichtlich der Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung für B.________ bestätigte,

dass es sich bei diesem Ablehnungsentscheid in der Sache (ebenfalls) um einen Zwischenentscheid im Rahmen der Rückerstattungsstreitigkeit handelt,

dass somit das vorinstanzliche Urteil gegenwärtig nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde alternativ voraussetzt,

- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder

- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen),

dass vorliegend kein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil auszumachen ist,

dass sodann die Gutheissung der in erster Linie auf die Verneinung der Anspruchsberechtigung des B.________ gerichteten Beschwerde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht direkt zu einem Endurteil in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde, umfasst doch die im Streit stehende Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 77'983.65 nicht allein für B.________ ausbezahlte Entschädigungen,

dass abgesehen davon selbst mit einem verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart bliebe (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),

dass die Zwischenentscheide gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein werden (dazu siehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5),

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel