Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_595/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Denied Restitution for Missed Deadline

Geschäftsnummer 8C_595/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding disability insurance. The appeal was submitted years after the original decision, and the individual claimed that their health condition had prevented them from filing the appeal within the allowed timeframe. However, the court found that the appellant failed to provide sufficient evidence that their health issues had rendered them incapable of either filing the appeal or authorizing someone else to do so during that long period. Consequently, the court did not process the appeal and opted not to impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 35 Abs. 1 OG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Denied Restitution for Missed Deadline: The appeal was submitted years after the original decision, and the individual claimed that their health condition had prevented them from filing the appeal within the allowed timeframe. However, the court found that the appellant failed to provide sufficient evidence that their health issues had rendered them incapable of either filing the appeal or authorizing someone else to do so during that long period. Consequently, the court did not process the appeal and opted not to impose court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung verspätete Einreichung Fristversäumnis Wiederherstellung des Vorzustands Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
1 in Verbindung mit Art. 132 OG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
Art. 35 Abs. 1 OG
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 OG bzw.
Art. 50 Abs. 1 BGG
neu Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 10 bzw.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court waived the levying of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 255
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the levying of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_595/2008

Urteil vom 25. Juli 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Januar 1995.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. Januar 1995 und das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass gemäss Art. 35 Abs. 1 OG bzw. neu Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 10 bzw. neu 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass der Beschwerdeführer geltend macht, gesundheitlich bedingt bis heute verhindert gewesen zu sein, Beschwerde zu führen,

dass eine Krankheit zwar ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein kann, die Erkrankung jedoch derart sein muss, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen ( BGE 122 V 255 E. 2a mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis, während der Rechtsmittelfrist und den anschliessenden rund 13 ½ Jahren gesundheitlich überhaupt nie in die Lage versetzt gewesen zu sein, selbst Beschwerde zu führen oder eine Drittperson damit zu beauftragen, nicht erbringt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel