Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_594/2016 KI-generiert

Insured v. SUVA: Shoulder Injury Causation and Benefit Termination

Geschäftsnummer 8C_594/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual employed as a foundry cleaner who was insured against accidents with a national insurance provider. On July 2, 2015, during the assembly of new storage racks, a part of the rack fell and injured his shoulder. The insurance provider initially offered medical treatment and daily allowances but later suspended these benefits after determining that the injury did not appear to be caused by the accident. A subsequent examination suggested that a pre-existing condition may have been exacerbated rather than a new injury being sustained. The individual contested this decision, leading to a complaint that was ultimately dismissed by the local administrative court, which concluded that the evidence supported the insurer's decision to terminate benefits. The individual then escalated the matter to a higher court, seeking continued insurance benefits and additional evaluations of his condition.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG; Insured v. SUVA: Shoulder Injury Causation and Benefit Termination: On July 2, 2015, during the assembly of new storage racks, a part of the rack fell and injured his shoulder. The insurance provider initially offered medical treatment and daily allowances but later suspended these benefits after determining that the injury did not appear to be caused by the accident. A subsequent examination suggested that a pre-existing condition may have been exacerbated rather than a new injury being sustained. The individual contested this decision, leading to a complaint that was ultimately dismissed by the local administrative court, which concluded that the evidence supported the insurer's decision to terminate benefits. The individual then escalated the matter to a higher court, seeking continued insurance benefits and additional evaluations of his condition.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Kausalität der Schulterverletzung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Verschlimmerung eines Vorzustands Leistungen der Unfallversicherung befristete Leistung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio, although not explicitly linked to the dispositive (which only dismisses the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because they were the losing party.

Art. 95 BGG

Cited as the general basis for appealing in public law matters, although not explicitly linked to the dispositive (which only dismisses the appeal).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

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Insurer's Cessation of Accident Benefits for Degenerative Shoulder Injury Affirmed
«…ven Vorzustandes bewirkt, weshalb die Visana die Leistungen zu Recht per 14. März 2021 eingestellt habe. Aus dem Urteil 8C_594/2016 vom 4. November 2016 kann die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. 10. Di…»
UV.2021.63 (2023-01-16) · sg
Temporary Accident Insurance Benefits Discontinuation Appeal
«…r (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2020 eine HWS-Distorsion QTF Grad II erlitten (vgl. UV-act. 7-…»
UV.2021.63 (2023-01-16) · sg
Whiplash Disability Benefits Termination Appeal Allowed
«…r (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2020 eine HWS-Distorsion QTF Grad II erlitten (vgl. UV-act. 7-…»
A/2061/2022 (2023-01-13) · ge
Accident Insurance Benefits Termination Upheld for Degenerative Disc Condition
«…2020) du 13 mai 2020 du 13 mai 2020 consid. 3.2 ; [8C\_594/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_594/2016) du 4 novembre 2016 consid. 2.2). ![endif]>![if> **4.** Pour évaluer un droit à une prestation sociale dépendant de l’…»
UV.2021.47 (2022-09-26) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Over Lyme Disease Causation Timeline
«…versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfa…»
UV.2021.47 (2022-09-26) · sg
Disability Benefits Cessation Appeal Following Tick Bite Causality Dispute
«…versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfa…»
UV.2021.45 (2022-07-28) · sg
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«…r (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.2. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi…»
UV.2021.45 (2022-07-28) · sg
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«…r (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.2. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi…»
UV.2021.44 (2022-06-22) · sg
Accident Insurance Benefits Cessation Upon Reaching Medical End-State
«…herer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.3. Bei anhaltender Kausalität der Unfallfolgen hat der Unfallversicherer solange die temporären Versicher…»
UV.2021.44 (2022-06-22) · sg
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«…herer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.3. Bei anhaltender Kausalität der Unfallfolgen hat der Unfallversicherer solange die temporären Versicher…»
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«…herer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.3. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi…»
UV.2021.28 (2022-01-26) · sg
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«…herer (vgl. Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54; vgl. ferner nebst vielen Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 2.2). 1.3. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi…»
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«…414/smf.2019.03247, abgerufen am 30. Oktober 2020, S. 265 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 3.1, 3.2.3.2). Wie von Dr. N.___ überzeugend und schlüssig festgestellt (Suva-act. 14), wird die Annahme degenerati…»
UV.2019.69 (2020-11-24) · sg
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«…414/smf.2019.03247, abgerufen am 30. Oktober 2020, S. 265 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2016, 8C_594/2016, E. 3.1, 3.2.3.2). Wie von Dr. N.___ überzeugend und schlüssig festgestellt (Suva-act. 14), wird die Annahme degenerati…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_594/2016

Urteil vom 4. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 11. August 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene A.________ war seit 1988 bei der B.________ AG als Gussputzer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 9. Juli 2015 fiel am 2. Juli 2015 beim Aufstellen von neuen Lagerregalen ein Teil davon auf die (linke) Schulter des Versicherten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Wegen einer transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne, pathologisch langer Bizepssehne sowie hypertropher, partiell fusionierter Arthrose im AC- (Acromioclavicular) -Gelenk nahm Dr. med. C.________, Leitender Arzt a.i. Orthopädie, Spital D.________, am 25. August 2015 eine arthroskopisch durchgeführte Rekonstruktion der RM (Rotatorenmanschette) sowie Resektion des AC-Gelenks vor (Berichte vom 28. August sowie 22. September 2015). Anlässlich einer elf Wochen postoperativ durchgeführten klinischen Verlaufskontrolle diagnostizierte Dr. med. C.________ eine Schultersteifigkeit (frozen shoulder) bei wechselhaftem Verlauf (Bericht vom 24. November 2015). Laut Auskünften des Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 20. und 23. November 2015 stellte sich die Supraspinatussehne im MRI (magnetic resonance imaging) vom 13. August 2015 um 2 cm retrahiert dar, weshalb aus medizinischer Sicht davon auszugehen war, dass sie vor dem Unfall vom 2. Juli 2015 gerissen sein musste; insgesamt war eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes anzunehmen, die sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis als abgeklungen zu betrachten war. Mit Verfügung vom 27. November 2015 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen auf den 30. November 2015 ein. Unter Vorlage des Berichts des Dr. med. C.________ vom 24. November 2015 erhob der Versicherte mündlich Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 17. Februar 2016 abwies.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 11. August 2016).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung (einschliesslich neuer Abklärung tatsächlicher und/oder medizinischer Natur) an die SUVA, subeventuell an das kantonale Gericht zurückzuweisen, wobei insbesondere ein ausführlicher Bericht bei Dr. med. C.________ einzuholen sei.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod: BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) im Speziellen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu wiederholen ist, dass dann, wenn die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Versicherte über den 1. Dezember 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hatte, auf den in allen Teilen beweiskräftigen kreisärztlichen Bericht des Dr. med. E.________ vom 23. November 2015 abzustellen sei. Er lege überzeugend dar, dass der Unfall vom 2. Juli 2015 (direktes Trauma) nicht geeignet gewesen sei, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Dies gelte umso mehr, als sich im MRI vom 13. August 2015, mithin erst rund sechs Wochen nach dem Ereignis, bereits eine Retraktion der Sehne um 2 cm gezeigt habe, was gegen einen frischen Riss spreche. Wenn der Versicherte demnach keine Rotatorenmanschettenruptur erlitten, sondern sich lediglich eine Schulterkontusion zugezogen habe, müsse mit den schlüssigen Auskünften des Dr. med. E.________ eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes angenommen werden, die nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt gewesen sei. Soweit Dr. med. C.________ im Bericht vom 16. Februar 2016 davon ausgehe, die Schultersteife (frozen shoulder) wäre ohne das Trauma und die hierauf durchgeführte Operation nicht entstanden, sei zu beachten, dass die Formel "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht beachtlich sei. Unter diesen Umständen erübrige sich in antizipierender Beweiswürdigung, von Dr. med. C.________ einen weiteren Bericht einzuholen. Insgesamt sei die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 (recte: 30. November 2015) nicht zu beanstanden.

3.2.

3.2.1. Dr. med. E.________ erörterte im Bericht vom 23. November 2015, dass in der medizinischen Literatur als geeignete Verletzungsmechanismen, die einen Riss der Rotatorenmanschette verursachen können, verschiedene Abläufe, wie eine passiv forcierte Aussen- oder Innenrotation bei anliegendem oder abgespreizten Arm, eine starke Zugbelastung beim Abspreizen des Armes oder als Begleitverletzung einer Ausrenkung (Luxation) des Schultergelenks genannt werden; nicht geeignet sind - wie hier - unter anderem direkte Schulterprellungen oder die willkürlich koordinierte Kraftentfaltung. Defekte der Rotatorenmanschette werden in der Fachwelt als multifaktorielles Geschehen angesehen, wobei die vor allem auch in Folge des Alterungsprozesses entstandenen degenerativen Veränderungen im Vordergrund stehen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte erstmals im vorinstanzlichen Verfahren vor, der in der Schadenmeldung UVG vom 9. Juli 2015 festgehaltene Sachverhalt treffe nicht zu. Er habe am Unfalltag ein rundes, ungefähr 20 kg schweres Baugussteil über Kopf aus einem zwei Meter hohen Container gehoben; dieses habe jedoch wegen des Asphaltes mit anderen Stücken zusammen geklebt; die Teile seien ins Rutschen geraten und er habe versucht, sie aufzufangen, wobei die linke Schulter einer starken Belastung ausgesetzt worden sei. Das kantonale Gericht verkenne die Bedeutung der von ihm angerufenen Beweismaxime "Aussage der ersten Stunde". Deren Anwendbarkeit setze gemäss Rechtsprechung und Literatur voraus, dass die Aussage präzise und vollständig aufgezeichnet worden sei, wobei die allfällige Unbeholfenheit und beschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus dürfe die Beweismaxime nicht angewendet werden, wenn auf Aussagen Dritter zurückgegriffen werde, und überhaupt stelle sie keine förmliche Beweisregel, sondern lediglich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Das Formular "Schadenmeldung UVG" sei von einem kaufmännischen Sachbearbeiter der Arbeitgeberin, der ihn nie zum Hergang des Unfalles befragt habe, acht Tage später ausgefüllt worden. Daher sei offensichtlich, dass der Sachverhalt nicht präzise ermittelt worden und zudem von einer Drittperson geschildert worden sei, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine echtzeitliche Aussage des Versicherten und damit auch kein Wechsel in der Schilderung des Sachverhalts vorliegen könne. Das kantonale Gericht habe sich in Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und davon abgesehen, den Sachverhalt zusätzlich abzuklären.

3.2.3.

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer untermauert seine im kantonalen Verfahren geltend gemachte Schilderung des Unfallhergangs mit den von ihm eingeholten Auskünften der B.________ AG vom 6. September 2016. Er übersieht, dass das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sogenannt "echte" Noven), von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein kann (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ) und somit im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig ist (Urteil 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.2.3.2. Was die Einwendungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung im zu diskutierenden Punkt betrifft, fällt auf, dass der im kantonalen Verfahren neu geschilderte Ablauf des Unfallgeschehens denjenigen Verletzungsmechanismen entsprach, die Dr. med. E.________ gestützt auf medizinische Literatur und Lehrmeinungen als geeignet bezeichnete, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Schon angesichts dieses Umstandes ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass der neu geschilderte Ablauf weniger wahrscheinlich sei als der in der Unfallmeldung angegebene, nicht zu beanstanden. Sodann ist wenig plausibel, dass der Versicherte die auf ihn zurutschenden (oder heranfallenden), je 20 kg schweren und aneinander klebenden Baugussteile aufzufangen versuchte; vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich in Sicherheit gebracht hatte. Dieses Verhalten steht auch in der Logik des ärztlich festgestellten Hämatoms an der linken Schulter. Schliesslich übersieht der Beschwerdeführer - auch dies ist der Vorinstanz nicht entgangen -, dass sich die in der Unfallmeldung angegebene Schilderung des Unfallgeschehens ohne Weiteres mit den klinischen und radiologischen Befunden (keine frischen Läsionen; deutlich retrahierte Supraspinatussehne) in Übereinstimmung bringen liess. Angesichts des Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den Unfallhergang in Verletzung der ihm obliegenden Pflicht, die Beweise frei zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ), allein gestützt auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" festgestellt haben und damit gegen den geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verstossen haben soll.

3.3. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Einwände zur Beurteilung der Kausalität, die sich allein auf Frage des Unfallhergangs beziehen, wird im Übrigen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder