Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_594/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_594/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding disability insurance, where an individual filed a complaint against the decision of the Social Insurance Court of Zurich. The plaintiff's submissions to the Federal Court were deemed insufficiently justified and did not adequately address the pertinent considerations of the lower court's ruling. Additionally, a supplemental statement submitted after the original decision was ruled out as inadmissible new evidence. As a result, the Federal Court found that the complaints lacked the necessary legal grounds and decided not to proceed with the case. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The plaintiff's submissions to the Federal Court were deemed insufficiently justified and did not adequately address the pertinent considerations of the lower court's ruling. Additionally, a supplemental statement submitted after the original decision was ruled out as inadmissible new evidence. As a result, the Federal Court found that the complaints lacked the necessary legal grounds and decided not to proceed with the case. No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rechtsgutachten ungenügende Rechtsschrift gesetzliche Voraussetzung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the appeal because the submission lacked proper reasoning as required.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_594/2012

Urteil vom 17. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 7. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2012,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. August 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht von A.________ am 14. August 2012 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 14. August 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht werden, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und auch die Einwendungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tabellenlöhne (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.) bzw. der Berichte des Dr. L.________ bloss pauschale Hinweise bilden, welche keine genügende Begründung darstellen, zumal weder in konkreter noch hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass zudem die neu beigebrachte Stellungnahme des Dr. L.________ vom 10. August 2012 ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Beweismittel darstellt und mithin als Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Urteil 8C_515/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2), wobei daraus auch keine relevanten Rückschlüsse auf den bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt gezogen werden können ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1. S. 220),

dass deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 8. August 2012 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz